Um die Doppelbesteuerung ein und desselben Vorgangs zu vermeiden, gibt es 2 Methoden – die Freistellungsmethode und die Anrechnungsmethode.

a) Freistellungsmethode

Sieht das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen eine Freistellungsmethode vor, dann verzichtet ein beteiligter Staat auf die Besteuerung bestimmter Vermögensgegenstände. Hier ist aber der Progressionsvorbehalt nach § 19 Abs. 2 ErbStG zu beachten (siehe Punkt 10).

b) Anrechnungsmethode

Bei der Anrechnungsmethode wird die ausländische Erbschaftsteuer auf die inländische Erbschaftsteuer angerechnet.

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