Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
Diverse §§ im ErbStG Mit dem JStG 2020 sind auch einige Änderungen im Bereich der Erbschaftsteuer erfolgt. Dies sind: Tag nach Verkündung des Gesetzes, ab 1.1.2021, 2022 oder 2023. Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020

Referentenentwurf des BMF vom 17.7.2020. Regierungsentwurf vom 2.9.2020.

Stellungnahme durch den Bundesrat am 9.10.2020.

Beschluss im Bundestag am 16.12.2020.

Zustimmung im Bundesrat am 18.12.2020.

Verkündet am 28.12.2020 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3096.
Eine Ausgleichsforderung bei Zugewinngemeinschaft kann steuerbefreit sein. Um Doppelbegünstigungen zu vermeiden wird dies eingeschränkt, indem ggf. eine abzugsfähige fiktive Ausgleichsforderung zu mindern ist. Die Änderung wird ab dem Tag der Verkündung gelten (§ 5 Abs. 1 ErbStG).
Änderungen gibt es auch beim Abzug von Schulden und Lasten. Ab Verkündung des Gesetzes wird eine anteilige Kürzung des unbegrenzten Abzugs für nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen steuerbefreiten Vermögensgegenständen stehende Schulden und Lasten gelten (§ 10 Abs. 6 Satz 5 bis 10 ErbStG).
Bei der Zusammenrechnung von früheren Erwerben innerhalb von 10 Jahren nach § 14 ErbStG wird ab Verkündung des Gesetzes eine Änderungsmöglichkeit geschaffen. Diese ermöglicht eine Änderung der Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb, wenn bei einem Vorerwerb eine Änderung erfolgt. Dies stellt dann ein rückwirkendes Ereignis für den Nacherwerb dar (§ 14 Abs. 2 Satz 1 ErbStG).

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