7.1 Allgemeines

Neben der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht gibt es noch die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht. Diese ist im Außensteuergesetz[1] geregelt und tritt bei einem Wohnsitzwechsel in ein niedrig besteuertes Gebiet ein.[2]

Die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn der 5-Jahreszeitraum der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht[3] verstrichen ist.

 
Praxis-Beispiel

Erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht

Großvater G hat seinen Wohnsitz in München. Er hat seine Enkelin EN, die im Ausland lebt, zur Alleinerbin eingesetzt. G wechselt seinen Wohnsitz zum 1.1.2018 aus Deutschland in ein Niedrigsteuerland.

Verstirbt G nun innerhalb der nächsten 5 Jahre, d. h. bis Ende 2023, dann ist die Enkelin EN aufgrund der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG erweitert unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig.

Anders sieht es dagegen aus, wenn G nach Ablauf der 5-Jahresfrist, aber vor dem Ende von 10 Jahren (seit dem Wohnsitzwechsel) verstirbt. In diesem Fall kommt es zur erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

[2] s. auch H E 2.1 ErbStH 2019.
[3] § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 b ErbStG.

7.2 Voraussetzungen

Damit eine erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht nach § 4 AStG eintritt, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Erblasser oder der Schenker war in den letzten Jahren vor seinem Wegzug aus Deutschland insgesamt mindestens 5 Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und dies als Deutscher.[1]
  2. Der Erblasser oder der Schenker war oder ist in einem Niedrigsteuerland ansässig.[2] Wann ein Niedrigsteuerland vorliegt, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 AStG.
  3. Des Weiteren muss der Erblasser oder der Schenker seine wesentlichen wirtschaftlichen Interessen im Inland haben.[3] Ob solche vorliegen, ist in § 2 Abs. 3 AStG und § 2 Abs. 4 AStG geregelt.

7.3 Folge der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht

Infolge der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht wird von der deutschen Steuerpflicht nicht nur das Inlandsvermögen erfasst, sondern darüber hinaus auch das erweiterte Inlandsvermögen. Hierzu zählt das folgende Vermögen:[1]

  1. Kapitalforderungen und Schulden;
  2. Barguthaben und Bankguthaben bei Geldinstituten;
  3. Aktien und Anteile an Kapitalgesellschaften auch dann, wenn die Beteiligungsgrenze des § 121 Nr. 4 BewG nicht erreicht ist;
  4. Ansprüche auf Renten und wiederkehrende Leistungen gegen Schuldner im Inland;
  5. im Inland verwertete Erfindungen und Urheberrechte;
  6. Versicherungsansprüche gegen Versicherungsunternehmen im Inland;
  7. bewegliche Wirtschaftsgüter, die sich im Inland befinden;
  8. Vermögen, dessen Erträge nach § 5 AStG der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen;
  9. Vermögen, das nach § 15 AStG dem erweitert beschränkten Steuerpflichtigen zuzurechnen ist.

Dagegen werden die folgenden Vermögensgegenstände nicht von der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht erfasst:[2]

  1. ausländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen;
  2. sonstiges unbewegliches Vermögen und Sachinbegriffe und soweit dieses Vermögen in einem ausländischen Staat belegen ist oder die Rechte zur Nutzung in einem ausländischen Staat einer natürlichen oder juristischen Person überlassen worden sind;
  3. in einem ausländischem Staat belegene Betriebsstätten;
  4. Kapitalvermögen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat oder das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist;
  5. wiederkehrende Bezüge und Bezüge aus Leistungen des Erblassers (Schenkers), wenn der zur Leistung bzw. Vergütung der Leistung Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat;
  6. Handelsschiffe, die im internationalen Verkehr betrieben werden, soweit die Einkünfte auf Beförderungen zwischen ausländischen Häfen oder vom Ausland in das Inland entfallen.

Keine Anwendung findet die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen existiert, welches das Besteuerungsrecht anderweitig regelt.

Weist der Steuerpflichtige nach, dass im Ausland von dem Vermögen, welches nach § 4 AStG zusätzlich besteuert wird, eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer zu entrichten ist, die mindestens 30 v. H. der auf dieses Vermögen entfallenden deutschen Erbschaftsteuer beträgt, dann entfällt die erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht.[3]

Wie auch bei der beschränkten Steuerpflicht kommt in den Fällen der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht der persönliche Freibetrag i. H. v. 2.000 EUR zur Anwendung[4]

Dem EuGH wurde nun durch den Bundesfinanzhof die Rechtsfrage vorgelegt, ob die unterschiedliche Bewertung inländischen und ausländischen Betriebsvermögens bei der deutschen Erbschaftsteuer gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.[5]

[1] BMF, Schreiben v. 14.5.2004, BStBl 2004 I S. 4.
[2] Aus Menzel, Erbschaft- und Sc...

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