Nachfolgend werden verschiedene Begriffe erläutert, die im Zusammenhang mit Lebensversicherungen stehen.

1.3.1 Versicherungsnehmer

Versicherungsnehmer ist derjenige, der mit der Versicherungsgesellschaft den Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hat. Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer mit dem Versicherten identisch, dies muss jedoch nicht der Fall sein. Versicherungsnehmer kann sowohl eine natürlich als auch eine juristische Person sein.

1.3.2 Versicherter

Unter dem Versicherten versteht man die Person, deren Tod den Versicherungsfall auslöst.

1.3.3 Versprechensempfänger

Versprechensempfänger ist der Versicherungsnehmer, also die Person, die den Vertrag abgeschlossen hat. Regelmäßig wird dies der künftige Erblasser sein.

1.3.4 Versprechender

Versprechender ist das jeweilige Versicherungsunternehmen, bei dem der Versicherungsnehmer die Lebensversicherung abgeschlossen hat. Aber auch die Bausparkasse oder die Bank können Versprechender sein.[1]

[1] Brüggemann/Stirnberg, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer, 10. Aufl. 2018, S. 226.

1.3.5 Bezugsberechtigter

Bezugsberechtigter ist die dritte Person, welche die Versicherungsleistung erhalten soll.

Die Bezugsberechtigung kann widerruflich oder auch unwiderruflich erfolgen. Im Zweifel ist die Bezugsberechtigung als widerruflich erteilt worden. Damit hat der Versicherungsnehmer jederzeit die Möglichkeit, einen anderen als Bezugsberechtigten einzusetzen.

Wurde das Bezugsrecht dagegen unwiderruflich erteilt, so ergibt sich für den Begünstigten unter anderem das Recht, den Anspruch abzutreten und auch zu beleihen.

Will der Versicherungsnehmer das unwiderrufliche Bezugsrecht ändern, ist das nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Bezugsberechtigte zustimmt.

1.3.6 Versicherer

Der Versicherer ist das jeweilige Versicherungsunternehmen, mit dem der Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen wird.

1.3.7 Prämienzahler

Der Prämienzahler ist die Person, welche die Prämien an die Versicherungsgesellschaft leistet.

1.3.8 Deckungsverhältnis

Das Deckungsverhältnis entsteht zwischen dem Versprechenden (Versicherungsunternehmen) und dem Versprechensempfänger (Versicherungsnehmer).

1.3.9 Valutaverhältnis

Das Valutaverhältnis entsteht dagegen zwischen dem Begünstigten (Bezugsberechtigten) und dem Versprechensempfänger (Erblasser).

1.3.10 Drittverhältnis

Hierunter ist die Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherungsunternehmen als Versprechender und dem Dritten, der die Versicherungsleistung erhält, zu verstehen.

1.3.11 Beispiel

Das folgende Beispiel soll die vorgenannten Begriffe verdeutlichen.

Vater V ist geschieden. V hat eine volljährige Tochter T, die sich noch im Studium befindet und daher finanziell von V abhängig ist. V schließt mit dem Versicherungsunternehmen U eine Lebensversicherung ab. Diese soll mit seinem Tod zur Auszahlung kommen. Die Versicherungssumme soll dabei die Tochter T erhalten. Die Prämien zahlt V.

Lösung:

Versicherer und Versprechender ist hier das Versicherungsunternehmen U. Vater V hat den Vertrag mit dem Versicherungsunternehmen abgeschlossen und ist daher der Versicherungsnehmer. Gleichzeitig ist Vater V auch die versicherte Person, da die Lebensversicherung mit seinem Tod zur Auszahlung gelangt. Im Verhältnis zum Versicherungsunternehmen ist V der Versprechensempfänger. Bezugsberechtigte (bzw. Begünstigte) ist seine Tochter T. Das Deckungsverhältnis besteht hier zwischen Vater V und dem Versicherungsunternehmen U und das Valutaverhältnis besteht zwischen V und der Tochter T.

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