Anforderungen an die Stundung von Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 3 ErbStG
Eine Stundung der Erbschaft-/Schenkungsteuer nach § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG bzw. nach § 222 AO ist in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Erwerber die auf das – nach § 13d Abs. 3 ErbStG begünstigte – Vermögen entfallende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer entweder aus dem – neben dem begünstigten Vermögen – weiteren erworbenen Vermögen oder aus seinem vorhandenen eigenen Vermögen aufbringen kann. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Erwerber weder über eigenes Vermögen verfügt noch eine ausreichende Kreditfinanzierung erlangen kann, obliegt dem Erwerber.
Antrag auf Stundung der Erbschaftsteuer
Worum ging es in dem Fall? Die Antragstellerin ist Erbin ihrer Mutter. Sie hat insbesondere einen Kommandit-Anteil an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG geerbt, die über erhebliches Grundvermögen verfügt hat. Sämtliche Grundstücke waren begünstigt als Grundvermögen im Sinne von § 13d Abs. 3 ErbStG.
Die Antragstellerin meinte, sie habe einen Anspruch auf eine zinslose Stundung gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG, da keine ausreichenden Vermögenspositionen bestünden, die kurzfristig veräußert werden könnten. Zudem gäbe es keine hinreichende Möglichkeit zur Kreditaufnahme auf die geerbten Immobilien, da diese bereits zur Gänze mit Grundschulden belastet seien. Ein Erwerber könne zudem nicht verpflichtet werden, statt des erworbenen Objekts andere Wohnobjekte zu veräußern, um dadurch die Erbschaftsteuer bezahlen zu können. Das Finanzamt hat dem Stundungsantrag nicht stattgegeben.
Kein hinreichender Nachweis der Stundungsvoraussetzungen
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Stundungsvoraussetzungen nach § 28 Abs. 3 ErbStG sind nicht hinreichend nachgewiesen. Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum hat der Erwerber – vorrangig vor einer Stundungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 ErbStG – neben eigenen Mitteln und neben sonstigem erworbenen Vermögen auch solche Mittel einzusetzen, die er durch die Aufnahme von Darlehen zu marktüblichen Bedingungen bei einer Bank erlangen kann. Die Antragstellerin hat insoweit für die Anerkennung einer erheblichen Härte keine ausreichenden (erfolglosen) Bemühungen um eine Kreditfinanzierung glaubhaft gemacht; sie hat insbesondere keinerlei Nachweise über erfolglose Kreditanfragen vorgelegt.
Der Beschluss vermag nicht zu überraschen, da er der Gesetzesbegründung entspricht. Demnach soll die Formulierung "soweit er die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann" den Rechtsanspruch auf Stundung in den Fällen ausschließen, in denen der Erwerber die auf das begünstigte Vermögen entfallende Erbschaft-/Schenkungsteuer entweder aus weiterem erworbenen Vermögen oder aus seinem vorhandenen eigenen Vermögen aufbringen kann.
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 26.3.2025, 14 V 14157/24
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