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BAV (Betriebliche Altersversorgung)

BAV - Betriebliche Altersversorgung

Eine betriebliche Altersversorgung (bAV) ist die Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer in bei Vertragsschluss definierten Fällen wie Erreichen einer bestimmten Altersgrenze, Berufsunfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod Versorgungsleistungen zu zahlen.

Die betriebliche Altersversorgung, auch Betriebsrente genannt, stellt die zweite Säule der Altersversorgungssysteme in Deutschland dar, neben der gesetzlichen Rentenversicherung (erste Säule) und der privaten Rentenversicherung (dritte Säule). Umgangssprachlich wird auch der Begriff betriebliche Altersvorsorge gebraucht.

Für die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung gibt es fünf Durchführungswege. Unmittelbare Durchführungswege, die über das Unternehmen direkt finanziert werden, sind die Direktzusage (Pensionszusage) und die Zusage über eine Unterstützungskasse. Für mittelbare Durchführungswege (versicherungsförmig) stehen dem Arbeitgeber die Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherungen zur Auswahl. Abhängig von der Person des Beitragszahlers unterscheidet man zwischen „arbeitgeberfinanzierter“, „arbeitnehmerfinanzierter“ und „mischfinanzierter“ bAV.

Arbeitnehmer haben Anspruch auf betriebliche Altersversorgung

Die betriebliche Altersversorgung gilt als Instrument zur Mitarbeiterbindung und -motivation. Seit 2002 ist der Grundsatz der Freiwilligkeit des Arbeitgebers bei der bAV, nach dem es alleine in der Entscheidung des Arbeitgebers lag, ob, in welcher Höhe und über welchen Weg er dieses Instrument nutzen möchte, durchbrochen. Seit 1. Januar 2002 hat jeder in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch gegen seinen Arbeitgeber, Teile seines Gehalts wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld in eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln – die sogenannte Entgeltumwandlung. Diese Beiträge sind bis zur Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungs- und steuerfrei.

Während nahezu achtzig Prozent der großen Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern und Konzerne eine betriebliche Altersversorgung anbieten, ist sowohl die Verbreitung der bAV als auch deren Durchdringung im Mittelstand wesentlich geringer. Die Bundesregierung hat deshalb für die Legislaturperiode ab 2014 grundlegende Verbesserungen geplant, um die betriebliche Altersversorgung zu stärken.





Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersvorsorge im Reformmodus

Die Bundesregierung richtet die Rentenpolitik neu aus. Sie hat die Idee des Generationenkapitals beerdigt, will das Rentenniveau durch eine Haltelinie stabilisieren sowie Kinder- und Familienkomponenten ausbauen. Parallel dazu justiert sie einige Stellschrauben in der betrieb­lichen Altersversorgung neu. Für Arbeitgeber bedeutet das: weniger politische Symbolik, mehr konkrete Umsetzungs­arbeit im Betrieb.




Gender Pension Gap: Wie Betriebe für Ausgleich sorgen können

Die Jugendstudie der Metallrente fragte zum sechsten Mal nach den Einstellungen und Strategien zur Altersvorsorge junger Erwachsener zwischen 17 und 27: Nur die Hälfte der Befragten ergreift Maßnahmen zur eigenen Altersvorsorge. Das größte Vertrauen bei der Auswahl von Altersvorsorgeprodukten bescheinigen die befragten Berufseinsteiger den Angeboten ihrer Arbeitgeber. Vergessen Sie also diese Zielgruppe in Ihrem bAV-Portfolio nicht. Ihre Rendite kann sich in stärkerer Mitarbeiterbindung und Wertschätzung auszahlen.




BMAS

Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz erneut auf den Weg gebracht

Das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten (kurz "Rentenpaket 2025") ist auf dem Weg. Unter anderem die Angleichung der Mütterrente ist ein wichtiger Aspekt des Gesetzes, um mehr Menschen ein zusätzliches Einkommen im Alter zu ermöglichen. Im Zuge des Rentenpakets soll im Herbst auch noch das 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz verabschiedet werden, so dass mehr Menschen von Betriebsrenten profitieren können.




















BFH

Keine Steuerbefreiung für Pensionskasse bei Leistungsanspruch einer Unterstützungskasse

§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KStG schränkt den Personenkreis, dem eine steuerbefreite Pensionskasse einen Rechtsanspruch gewähren darf, in der Weise ein, dass als Leistungsempfänger ausschließlich die dort näher bestimmten natürlichen Personen in Betracht kommen. Ob ein Rechtsanspruch gewährt wird, ist ausschließlich nach der Satzung der Pensionskasse und ihr gleichgestellter Vereinbarungen zu beurteilen.



Insolvenz

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen nimmt seit August 2022 kontinuierlich zu. 1.362 wurden laut Statistischem Bundesamt im Februar 2023 beantragt - 20 Prozent mehr als im Vorjahresmonat. Der Begriff Insolvenz wird auch für den Beginn des Insolvenzverfahrens verwendet. Dieses dient der gemeinsamen und gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger. In diesem Top-Thema erfahren Sie, welche wichtige Rolle Sozialversicherungsrecht, Lohnsteuerrecht und Arbeitsrecht bei der Involvenz spielen.