Themenseite

Urlaubsanspruch

Urlaubsanspruch

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Erholungsurlaub. Die Dauer des gesetzlichen Urlaubsanspruchs beträgt mindestens 24 Werktage. Schwerbehinderte Arbeitnehmer erhalten zusätzlich fünf Urlaubstage im Jahr.

Der Urlaubsanspruch ist neben der Vergütung der geleisteten Arbeit des Arbeitnehmers ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. Die rechtlichen Grundlagen dazu stehen im Bundesurlaubsgesetz. Neben dem gesetzlichen Urlaubsanspruch kann sich ein solcher aber auch aus Tarifvertrag oder individuellem Arbeitsvertrag ergeben.

Um einen gesetzlichen Urlaubsanspruch geltend machen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen: Zum einen muss der Mitarbeiter zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören. Dazu gehören nach dem Gesetz Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, zählen dazu. Zum anderen muss eine sechsmonatige Wartezeit einmalig erfüllt sein.

Arbeitgeber entscheidet über Zeitpunkt und Dauer des Urlaubs

Macht der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch geltend, so kann er nicht frei und selbstständig über den Zeitpunkt des Urlaubs bestimmen. In letzter Konsequenz entscheidet der Arbeitgeber über den Zeitpunkt und die Dauer des Urlaubs. Er muss dabei jedoch die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen.

Vom Urlaubsanspruch sind andere Arten der Freistellung zu unterscheiden, zum Bespiel unbezahlte Freistellung zur Betreuung eines Kindes, Freistellung während des Mutterschutzes, Freistellung als unbezahlte Elternzeit oder während der Pflegezeit.

Urlaubsanspruch im öffentlichen Dienst

Der TVöD enthält zum Urlaub einige Sonderregelungen. Diese betreffen die Berechnung des Urlaubsentgelts und Zahlungszeitpunkt, die Urlaubsdauer und ihre Berechnung, die zusammenhängende Gewährung des Urlaubs, die Urlaubsübertragung, den Teilurlaub, die Minderung bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses und den Zusatzurlaub. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.


Urlaubsanspruch

Urlaub ist bezahlte Freizeit und soll der Erholung der Arbeitnehmenden dienen. Der gesetzliche Mindestanspruch ist durch das Bundesurlaubsgesetz geregelt. Doch was gilt für den Urlaubsanspruch, wenn Mitarbeitende kündigen, längere Zeit krank sind oder in Elternzeit gehen? In diesem Top-Thema beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um den Urlaubsanspruch.












Fußball-EM im Büro: Was Arbeitgeber beachten müssen

Alle zwei Jahre entbrennt in vielen Unternehmen pünktlich zur Welt- oder Europameisterschaft das Fußballfieber. Doch Job und Fußball passen nicht immer zusammen. Wie viel Fußballbegeisterung müssen Arbeitgeber am Arbeitsplatz akzeptieren? Wo liegen arbeitsrechtliche Grenzen?



BAG-Urteil

Urlaubsrecht kann für GmbH-Fremdgeschäftsführer gelten

Der europarechtliche Arbeitnehmerbegriff reicht weiter als der bundesdeutsche Arbeitnehmerbegriff nach den einschlägigen nationalen Arbeitsrechts-Regelungen, ist aber immer dort zugrunde zu legen, wo nationales Recht europäische Vorgaben umsetzen muss. Dies führt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts dazu, dass eine GmbH-Fremdgeschäftsführerin Arbeitnehmerin im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes sein kann, sodass dessen Bestimmungen für sie Anwendung finden.



BAG-Urteil

Urlaubsansprüche dürfen nicht einfach so verjähren

Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmende den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

1

BAG-Urteil

Jahresurlaub darf auch bei längerer Krankheit nicht einfach verfallen

Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus krankheitsbedingten Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, erlischt regelmäßig nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub zu nehmen. Dies folgt nach einer Entscheidung des BAG aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG.