Urlaub wegen Fußballfieber

Rund um die Fußball-Weltmeisterschaft kommt es in einigen Unternehmen zu einem Phänomen, das sonst nur vom hitzigen Sommer bekannt ist: Viele Arbeitnehmer wollen gleichzeitig Urlaub nehmen. Welchen Anspruch sie darauf haben und wo Grenzen liegen.

Auf nach Russland ins Stadion? Für viele Arbeitnehmer ist es ein Traum, einmal live bei einer Weltmeisterschaft mitzufiebern. Um sich diesen zu erfüllen, haben Arbeitnehmer während der WM jedoch keinen Anspruch auf Sonderurlaub. Auch liegt bei einem wichtigen Spiel wie der Finalrunde kein Grund für eine "vorübergehende Arbeitsverhinderung" im Sinne des § 616 BGB vor. Fußballbegeisterte Arbeitnehmer müssen vielmehr Erholungsurlaub in Anspruch nehmen, wenn sie während der Weltmeisterschaft frei haben wollen.

Urlaub nur an den Spieltagen ist möglich

Arbeitnehmer können auch nur für einzelne Spieltage Urlaub nehmen. Zwar bestimmt § 7 Abs. 2 BUrlG, dass der Erholungsurlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren ist. Die Teilung ist aber jederzeit möglich, soweit der darüber hinausgehende einzelvertragliche oder tarifliche Urlaub betroffen und dort keine Regelung zum Teilungsverbot vereinbart ist.

In der Praxis wird diese gesetzliche Grundregel selten beachtet. Die Teilung ist die Regel. Beachtet und gesichert werden sollte jedoch auf jeden Fall, dass der Arbeitnehmer im Hinblick auf § 7 Abs. 2 S. 2 BUrlG zumindest zwei Wochen (zwölf Werktage) Urlaub ungeteilt erhält. 

Kein Urlaub bei entgegenstehenden betrieblichen Belangen

§ 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG bestimmt ausdrücklich, dass die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Das heißt, Arbeitgeber müssen WM-bedingte Urlaubswünsche ihrer Arbeitnehmer grundsätzlich beachten. Wenn die deutsche Mannschaft ins Finale kommt, können Urlaubsanträge auch noch kurzfristig auf den Tisch kommen.

Der Arbeitgeber kann den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers aber dann ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Als betriebliche Belange kommen in Betracht:

  • personelle Engpässe in bestimmten Saisonzeiten
  • plötzliche Änderungen der Auftragslage
  • Abschluss- und Inventurarbeiten für den Jahresabschluss
  • sonstige Umstände der Betriebsorganisation oder des technischen Arbeitsablaufs

Liegen dringende betriebliche Belange vor, so müssen die widerstreitenden Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgewogen werden.

Gleichzeitige Urlaubswünsche: Auch das Los kann entscheiden

Problematisch während der WM könnte es sein, dass möglicherweise viele Arbeitnehmer gleichzeitig Urlaub nehmen wollen. Auch Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, können der Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG). Es handelt sich um einen Unterfall der dringenden betrieblichen Gründe. (Lesen Sie hier mehr zur Urlaubsplanung im Unternehmen.)

Hierbei ist zunächst zu beachten, dass der Arbeitgeber vorrangig alle Urlaubswünsche aller Arbeitnehmer zu erfüllen hat. Allein aus der Tatsache, dass mehrere Arbeitnehmer für denselben Zeitraum Urlaub wünschen, ergibt sich also noch nicht die Berechtigung des Arbeitgebers zur Verweigerung des Urlaubs für einen oder mehrere Arbeitnehmer.

Zur Auswahl unter den betroffenen Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber vielmehr erst dann berechtigt und verpflichtet, wenn er aus dringenden betrieblichen Belangen außerstande ist, alle Urlaubswünsche zu erfüllen. Liegen solche Gründe vor, so muss eine Abwägung unter den Interessen der betroffenen Arbeitnehmer stattfinden, notfalls ist Auslosen erlaubt. Üblich ist auch, den Urlaub der Reihenfolge nach zu bewilligen.