Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf halbe Urlaubstage
Einem Arbeitnehmer, der zusammen mit seiner Familie nebenberuflich ein Weingut betreibt, wurden auf seinen Wunsch im Jahr 2015 an insgesamt 18 Tagen und im Jahr 2016 an insgesamt 13 Tagen von seinem Arbeitgeber halbe Urlaubstage gewährt. Im August 2017 teilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedoch mit, dass er ihm künftig maximal 6 halbe Urlaubstage pro Jahr gewähren will. Er begründete dies damit, dass das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) keine halben Tage bei der Urlaubsgewährung vorsehe und ihm außerdem eine halbtägige Urlaubsgewährung aufgrund der damit verbundenen Zusatzkosten und Dispositionsprobleme nicht mehr zumutbar sei.
Arbeitgeber muss grundsätzlich Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen
Die dagegen gerichtete Klage des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber hatte keinen Erfolg. Das LAG Baden-Württemberg stellt in seinem Urteil klar, dass ein Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs zwar die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers grundsätzlich berücksichtigen muss (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG). Der Arbeitgeber ist aber zur gewünschten Urlaubsgewährung nur verpflichtet, wenn ihm kein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Ein solches Leistungsverweigerungsrecht kann bestehen, wenn der gewünschten Urlaubsgewährung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen.
Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren
Das LAG verweist in seinem Urteil auf § 7 Abs. 2 BUrlG, wonach der Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren ist. Eine Ausnahme greift nur dann ein, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung erforderlich machen würden. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass der Urlaub nach der Vorstellung des Gesetzgebers der Erholung dienen soll. Deshalb kann selbst auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers eine Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs in viele kleine Einheiten nicht gefordert werden. Eine solche Gewährung des Urlaubs in kleinsten Raten wäre keine ordnungsgemäße Erfüllung des Urlaubsanspruchs.
(LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.3.2019, 4 Sa 73/18)
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