Arbeitgeber darf Urlaubstage nicht einfach abrunden
Die Urlaubsberechnung kann kompliziert sein - insbesondere in flexiblen Arbeitssystemen. Bei Arbeitnehmern, die im Schichtbetrieb arbeiten, wird es häufig tarifvertraglich so geregelt, dass der Urlaubsanspruch auf Basis von Schichten berechnet wird. Dies bedeutet im Ergebnis, dass es zu einem Urlaubsanspruch mit Bruchteilen kommen kann. Im vorliegenden Fall waren es genau 28,15 Tage Urlaub, die einer Fluggastkontrolleurin zustanden. Der Arbeitgeber rundete diesen Anspruch aus praktischen Gründen auf 28 Tage ab zu Unrecht, entschied das BAG.
Urlaub zu Unrecht verfallen?
Die Arbeitnehmerin, die seit 2010 als Fluggastkontrolleurin im Schichtdienst am Flughafen beschäftigt ist, klagte vor Gericht auf Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub für 0,15 Arbeitstage Urlaub aus dem Jahr 2016. Die Fluggastkontrolleurin machte geltend, dass sie für das Jahr 2016 einen Anspruch auf 28,15 Arbeitstage Urlaub gehabt habe. Tatsächlich wurden ihr vom Arbeitgeber jedoch nur 28 Urlaubstage bei insgesamt 244 Arbeitstagen, gewährt, sodass der restliche Urlaub zu Unrecht verfallen sei.
Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass Urlaubsansprüche, die sich auf einen Bruchteil von weniger als 0,5 Tagen belaufen, auf volle Arbeitstage abgerundet werden mussten.
Abrundung des Urlaubsanspruchs?
Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen (MTV) Anwendung. Danach gilt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in seiner jeweiligen geltenden Fassung, soweit nichts anderes im Tarifvertrag geregelt ist. Das BAG stellte zunächst fest, dass der Urlaubsanspruch der Kontrolleurin nach dem Manteltarifvertrag für das Jahr 2016 tatsächlich 28,15 Arbeitstage betrug. Eine Abrundung des Anspruchs auf 28 Arbeitstage kam nach Auffassung der Richter nicht in Betracht.
BAG: Keine Rundung des Urlaubsanspruchs ohne Rechtsgrundlage
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen ohne eine gesonderte Rundungsvorschrift nicht in Betracht. Da eine solche Rundungsregelung nach Auffassung des BAG weder im Bundesurlaubsgesetz (BurlG) noch im geltenden Tarifvertrag (MTV) enthalten sei, durfte der Arbeitgeber folglich den Urlaub nicht einfach abrunden.
Hierzu führte das Gericht aus, dass das BurlG - abgesehen von § 5 Abs.2 BurlG - keine Rundungsvorschriften enthält. Nach dieser nicht einschlägigen Vorschrift sind bei Teilurlaub Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden.
Die Richter ließen insbesondere die Begründung der Arbeitgeberseite, der MTV müsse aus Praktikabilitätserwägungen dahingehend ausgelegt werden, dass Urlaubstage bei weniger als einem halben Tag abzurunden seien, nicht gelten. Hierfür finde sich kein Hinweis im Wortlaut der Tarifvorschrift, so die Argumentation, und für eine ergänzende Tarifauslegung sei mangels Tariflücke kein Raum. Die Kommentierung eines Tarifvertrags könne nicht herangezogen werden, da sie nicht Bestandteil der kommentierten Tarifregelung sei.
Schadensersatz: Arbeitgeber mit Urlaubsgewährung im Verzug
Somit hatte der Arbeitgeber den Anspruch der Arbeitnehmerin auf Gewährung ihrer Urlaubstage nur teilweise, nämlich durch die Gewährung von Urlaub an 28 Arbeitstagen erfüllt. 0,15 Urlaubstage wurden nicht gewährt. Dieser Resturlaubsanspruch sei aber spätestens mit Ablauf zum 31. März 2017 untergegangen, urteilten die Richter.
Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden, sodass die Fluggastkontrolleurin Anspruch auf Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub habe.
Hinweis: BAG, Urteil vom 8.5.2018, Az: 9 AZR 578/17
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