Keine fristlose Kündigung trotz Urlaubsverfall

Um seine Urlaubsansprüche zu retten, die Ende März zu verfallen drohten, kündigte ein Arbeitnehmer fristlos. Der Arbeitgeber bestand darauf, dass der Mitarbeiter die tariflich vorgesehene, ordentliche Kündigungsfrist einhält - zu Recht, entschied das Arbeitsgericht Siegburg.

Mit einer fristlosen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Die Folge: Der Arbeitgeber muss den Resturlaub des Arbeitnehmers finanziell vergüten. Um die Vergütung der Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2016 zu erhalten, kündigte der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall fristlos - zwei Wochen bevor diese Urlaubsansprüche verfallen wären.

Das Gericht musste sich daher sowohl mit der Rechtmäßigkeit der Kündigung beschäftigen als auch mit der Frage, wann Urlaub verfällt.

Der Fall: Fristlose Kündigung um Verfall von Urlaub zu entgehen

Der Arbeitnehmer war langjährig bei einem Gartenbauunternehmen beschäftigt - seit September 2015 jedoch dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis Mitte März 2018 fristlos mit sofortiger Wirkung. Der Arbeitgeber akzeptierte die fristlose Eigenkündigung nicht. Er bestand darauf, dass der Mitarbeiter die ordentliche, tariflich vorgesehene Kündigungsfrist zu Mitte April 2018 einzuhalten habe. Urlaubsabgeltung zahlte er dem Arbeitnehmer daher lediglich für den vollen Jahresurlaub 2017 sowie anteilig für 2018. Urlaubsabgeltung für das Jahr 2016, wie es der Mitarbeiter forderte, leistete er nicht, da die Urlaubsansprüche aus 2016 Ende März 2018 verfallen seien.

Trotz finanziellem Interesse: ordentliche Kündigungsfrist einhalten

Der Arbeitnehmer klagte daraufhin vor Gericht. Das Arbeitsgericht Siegburg entschied, dass der Arbeitnehmer die ordentliche Kündigungsfrist einhalten musste. Nach Ansicht des Gerichts gab es für eine fristlose Kündigung mit einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein überwiegendes Interesse. Auch wenn der Arbeitnehmer durchaus ein finanzielles Interesse an der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe, sei es an ihm gewesen, die ordentliche Kündigung fristgerecht zu erklären. Dass er dies versäumte, könne nach Auffassung des Gerichts nicht zu Nachteilen beim Arbeitgeber führen.

Wegen Urlaubsverfall kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung

Damit hatte der Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs aus dem Jahr 2016, entschied das Gericht. Da das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung erst zu Mitte April beendet werden konnte, seien seine Ansprüche aus dem Jahr 2016 Ende März 2018 verfallen.

Besonderheiten beim Urlaubsverfall von Langzeiterkrankten

In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass die gesetzlichen Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers, der fortdauernd arbeitsunfähig ist, zwar nicht vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres erlöschen. Es wies aber darauf hin, dass diese Ansprüche mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres verfallen. Diese Besonderheiten gelten beim Urlaubsverfall aufgrund der EuGH-Rechtsprechung und nun auch gefestigter BAG-Rechtsprechung für langzeiterkrankte Arbeitnehmer.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Hinweis: Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 22.11.2018, Az: 5 Ca 1305/18

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