Bei fristloser Kündigung ist Urlaub ab sofort abzugelten

Urlaub ist die Zeit, in der man nicht arbeitet und trotzdem weiter sein Gehalt bekommt. Der Urlaubsanspruch besteht damit aus zweierlei: Dem Anspruch auf Freistellung und dem Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. So regelt es auch § 1 BUrlG und schreibt damit einen "einheitlich-zweigliedrigen Urlaubsbegriff" fest. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er abzugelten.
Bisher: Vermerk in der Freistellungserklärung
Dieser Abgeltungsanspruch konnte bisher im Falle einer Kündigung durch einen Vermerk in der Freistellungserklärung erfüllt werden. Häufig wurde im Kündigungsschreiben mitgeteilt: "Im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung werden Sie mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung freigestellt." Das genügt nun nicht mehr.
Ab sofort: Urlaub bei fristloser Kündigung finanziell ausgleichen
Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung in einer wichtigen Entscheidung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angepasst und verlangt nun mit Blick auf den einheitlich-zweigliedrigen Urlaubsanspruch bei einer fristlosen Kündigung immer eine finanzielle Urlaubsabgeltung. Im Falle einer ordentlichen Kündigung sollte der Kündigungstermin um den noch bestehenden zeitlichen Urlaubsanspruch nach hinten verschoben werden, um Abgeltungsansprüchen aus dem Weg zu gehen.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Februar 2015, 9 AZR 455/13; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 14. März 2013, 16 Sa 763/12.
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