Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch stehe nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien, erklärten die Bundesrichter am 7.8.2012 in Erfurt (9 AZR 353/10).
Das zeitliche Ansammeln von Urlaubsansprüchen arbeitsunfähiger Arbeitnehmer sei möglich. Allerdings würden Ansprüche 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen. Das sei auch vom Europäischen Gerichtshof nicht beanstandet worden.
Fall:
Einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin aus Baden-Württemberg, die von Ende 2004 bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im März 2009 eine Erwerbsminderungsrente erhielt, gestand das Bundesarbeitsgericht für die Abgeltung von Urlaubstagen 3.919 Euro für die Jahre 2008 und 2009 zu.
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