Prozessmanagement






Prof. Dr. Ronald Gleich EBS
Prof. Dr. Ronald Gleich EBS
Controller Magazin-Kolumne

Unternehmensinterne Bürokratie: das Controlling in der Pflicht!

Bürokratie belastet Unternehmen zusehends. Immer neue Gesetze und Verordnungen verursachen zusätzliche Kosten. Aber auch Unternehmen sollten ihre eigenen Regeln und dadurch ausgelöste Bürokratie hinterfragen. Prof. Ronald Gleich fordert das Controlling auf zu prüfen, ob es selbst Bürokratie treibt. Zum anderen sollte es helfen, die nicht notwendigen Bürokratieaktivitäten transparent zu machen und zu reduzieren.













Jahreskonferenz Strategie und Transformation_Euronics
Jahreskonferenz Strategie und Transformation_Euronics
Jahreskonferenz Strategie und Transformation 2021

Mit Kundenorientierung und vereinfachten Prozessen die Corona-Krise meistern

Jochen Mauch ist als Chief Digital Officer für die Euronics Deutschland tätig. Im Rahmen der 21. Jahreskonferenz Strategie & Transformation von Horváth & Partners erklärt er, wie die Einkaufsgenossenschaft für Elektroartikel durch das erfolgreiche Zusammenspiel zwischen Zentrale und Händlern sowie kundenfokussierter Unternehmensführung der Krise der vergangenen Monate erfolgreich trotzte.




Annett Schaberich
Annett Schaberich

EU-Umsatzsteuerreform: Automatisierte Prozesse können Kanzleien entlasten

Ab dem 1. Juli 2021 wird für Unternehmen, die grenzüberschreitend mit Verbrauchern handeln, die Mehrwertsteuer neu geregelt. Damit wird die zweite Stufe des EU-Digitalpaketes umgesetzt. Die erste Stufe betraf digitale Dienstleistungen, nun geht es um Produktverkäufe. Taxulting spricht mit Annett Schaberich, Syndikus-Steuerberaterin und VP Tax Compliance bei eClear, über die damit verbundenen Herausforderungen für Steuerberater und ihre Mandanten.










Bürostuhl in leeren Raum
Bürostuhl in leeren Raum
BGH

Wirtschaftliches Interesse des Gesellschafters berechtigt nicht zur Nebenintervention

Das rein wirtschaftliche Interesse eines Gesellschafters berechtigt diesen nicht zur Unterstützung der Gesellschaft in einem Rechtsstreit als Nebenintervenient. Es ist erforderlich, dass das Urteil des Gesellschaftsprozesses rechtliche Folgen für den Gesellschafter hat. Damit werden Gesellschafter in der Regel nur als Nebenintervenient zugelassen werden können, wenn sie für die jeweiligen Verbindlichkeiten persönlich haften.