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Gewerbesteuer

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer (GewSt) wird auf die von einem inländischen Gewerbebetrieb erzielten Einkünfte erhoben. Bei gewerblich tätigen Steuerpflichtigen tritt die Gewerbesteuer neben die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Die Gewerbesteuer der Unternehmen ist die wichtigste originäre Einnahmequelle für eine Gemeinde.

Im Folgenden wird erläutert, wer Gewerbesteuer zahlen und eine Gewerbesteuererklärung abgeben muss. Dabei wird auch auf die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften und die Ermittlung der Gewerbesteuer eingegangen.

Was ist Gewerbesteuer Definition

Die Gewerbesteuer ist neben der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer eine weitere Steuer, die bei Gewerbebetrieben vom Ertrag erhoben wird. Das Steueraufkommen aus der Gewerbesteuer steht ausschließlich den Gemeinden zu. Auf den vom Finanzamt ermittelten Gewerbesteuermessbetrag wenden die Gemeinden unterschiedliche Hebesätze an. Die Hebesätze sind ausschlaggebend für die tatsächliche Gewerbesteuerbelastung des Unternehmens.

Die Einkommensteuer wird durch die Anrechnung der Gewerbesteuer ermäßigt. Die Ermäßigung können Personen in Anspruch nehmen, die entweder

  • als Einzelunternehmer oder
  • als Mitunternehmer an einer Personengesellschaft

Einkünfte erzielen, die der Gewerbesteuer unterliegen. Bei den Kapitalgesellschaften wurde zum Ausgleich die tarifliche Körperschaftsteuer gesenkt.

Gewerbesteuerpflicht: Wer muss Gewerbesteuer bezahlen?

Die Gewerbesteuerpflicht ergibt sich aufgrund gewerblicher Tätigkeit oder auch kraft Rechtsform. Die Definition des Gewerbebetriebs findet sich in § 15 Abs. 2 EStG. Aus dieser Definition lassen sich als Merkmale eines Gewerbebetriebs ableiten:

  • Selbstständigkeit,
  • Nachhaltigkeit,
  • Gewinnerzielungsabsicht,
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr,
  • keine selbstständige Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft,
  • der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung muss überschritten sein, z. B. bei einem gewerblichen Grundstückshandel oder beim Wertpapierhandel.

Bei Einzelunternehmen müssen für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit alle Voraussetzungen erfüllt sein. Bei Personengesellschaften gelten in gewissem Umfang Besonderheiten.

Unabhängig von der Art der Tätigkeit gilt die Betätigung von Europäischen Gesellschaften, Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften, Versicherungs- und Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit als Gewerbebetrieb. Die Gewerbesteuerpflicht kann aber teilweise oder ganz durch Befreiungsvorschriften des § 3 GewStG eingeschränkt sein.

Bei den Personengesellschaften ist zwischen den einzelnen Rechtsformen zu unterscheiden. Für die OHG, KG und anderen Personengesellschaften ist immer ein Gewerbebetrieb gegeben, wenn alle Voraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen. Ein Gewerbebetrieb liegt auch bei Fehlen einer gewerblichen Tätigkeit vor, wenn es sich um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft handelt.

Gewerbesteuererklärung

Die Gewerbesteuererklärung dient bei negativem Gewerbeertrag auch zur Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 10a Satz 6 GewStG. Die Gewerbesteuererklärung 2017, ggf. ergänzt um die Erklärung für die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags, muss bis zum 31.5.2018 abgegeben werden. Wird die Erklärung von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt, gilt eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 31.12.2018. Die Abgabefristen sind nur bei hinreichend begründeten Anträgen auf Fristverlängerung bis zum 28.2.2019 verlängerbar.

Die Gewerbesteuererklärung darf nicht mehr auf Erklärungsvordrucken abgegeben werden, sondern muss nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (ELSTER) übermittelt werden. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder von den in § 34 AO bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.

Gewerbesteuergesetz

Grundlage für die Festsetzung der Gewerbesteuer ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG). Besonders wichtige Vorschriften sind

  • § 8 GewStG: Hinzurechnungen Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei den Hinzurechnungen handelt es sich um Beträge, die den Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. das zu versteuernde Einkommen gemindert haben, für Zwecke der Gewerbebesteuerung nicht oder zumindest nicht vollständig Berücksichtigung finden sollen.
  • § 9 GewstG: Kürzungen der Summe des Gewinn aus Gewerbebetriebs und der Hinzurechnungen. Die Regelungen zur Kürzung des Gewerbeertrags haben in erster Linie die Aufgabe, Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Zudem beschränkt sich die Gewerbesteuer auf den inländischen Teil des Unternehmens.
  • § 11 GewStG:  Steuermesszahl und Steuermessbetrag. Der ermittelte Gewerbeertrag – ggf. nach Abzug eines Gewerbeverlusts aus Vorjahren – ist auf volle 100 EUR abzurunden. Für Einzelgewerbetreibende und Personengesellschaften ist ein Freibetrag von 24.500 EUR zu berücksichtigen. Die Steuermesszahl beträgt 3,5 %, unabhängig von ihrer Rechtsform. Das Ergebnis ist der Steuermessbetrag.

Gewerbesteuer berechnen

Das Berechnungsschema für die Gewerbesteuer sieht wie folgt aus:


Gewinn aus Gewerbesteuer (§ 7 GewStG)
+Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)
/Kürzungenb (§ 9 GewStG)
=maßgebender Gewerbeertrag (§ 10 GewStG)
/Gewerbeverlust ( § 10a GewStG)
=Gewerbeertrag abgerundet auf die volle 100EUR (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG)
/ggf. Freibetrag von 24.500 EUR (§ 1 Abs. 1 satz 3 GewStG)
=verbleibender Beitrag
*Steuermesszahl 3,5% (§ 11 Abs. 2 GewStG)
=Steuermessbetrag nach Gewerbeertrag
*Hebesatz der Gemeinde (§ 16 GewStG)
=Gewerbeschuld


Gewerbesteuer Hinzurechnungen

Die wichtigsten gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) sind:Gewerbesteuer Hinzurechnungen

  • 1/4 (25 %) der Summe aus der in § 8 Nr. 1 GewStG genannten Finanzierungskosten nach Abzug eines Freibetrags von 100.000 EUR;
  • die nach § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden);
  • Verlustanteil an Personengesellschaften;
  • Gewinnanteile und Geschäftsführervergütungen von KGaA-Komplementären;
  • Spenden bei Körperschaften.

Gewerbesteuer Kürzungen

Die wichtigsten gewerbesteuerlichen Kürzungen (§ 9 GewStG) sind:

  • Kürzung für zum Betriebsvermögen gehörende Grundstücke;
  • Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen;
  • Gewinnanteile an gewerblichen Personengesellschaften;
  • Gewinnausschüttungen von inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften;
  • Kürzung um den auf eine ausländische Betriebsstätte entfallenden Teil des Gewerbeertrags;
  • Spendenabzug.





FG Düsseldorf

Grundstücksüberlassung an Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern

Es liegt keine sachliche Verflechtung vor, wenn Dachflächen zum Betrieb von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) an ein Betriebsunternehmen überlassen werden, das mehrere Geschäftsfelder unterhält und die Stromerzeugung dabei nur eine untergeordnete Rolle spielt. Da keine Betriebsaufspaltung vorliegt, ist die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gewähren. So hat das FG Düsseldorf entschieden.






BFH

Erweiterte Kürzung bei gewerblichem Grundstückshandel ausgeschlossen

Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags ist bei Grundstücks- und Wohnungsunternehmen überaus bedeutsam. Sie führt in der Regel dazu, dass keine GewSt-Belastung eintritt. Veräußert eine Kapitalgesellschaft im dritten Jahr nach dem Erwerb fünf Mehrfamilienhaus-Grundstücke durch einen Verkaufsakt an einen Erwerber ("en bloc"), wird die Vermögensverwaltung überschritten und die erweiterte Kürzung nicht gewährt. Auf die Nachhaltigkeit der Umsätze kommt es nicht an.







BFH

Hohe Anzahl von Verkäufen nach Fünf-Jahresfrist für erweiterte Kürzung nicht zwingend schädlich

Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG setzt die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im Rahmen einer Vermögensverwaltung voraus. Keine Vermögensverwaltung liegt bei Vorliegen von gewerblichem Grundstückhandel vor. Erfolgen innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Grundstückserwerb weder Grundstücksveräußerungen noch diese vorbereitende Maßnahmen, kann selbst bei Veräußerung einer zweistelligen Anzahl von Objekten im sechsten Jahr aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ein gewerblicher Grundstückshandel zu verneinen sein.




BFH Pressemitteilung

Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis

Der BFH hat entschieden, dass die von einer AG (als Organgesellschaft einer inländischen Holdinggesellschaft) über einen Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterliegen und ein Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 EStG – ausschließlich – bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis nicht möglich ist.




BFH

Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums

Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags ist bei Grundstücks- und Wohnungsunternehmen überaus bedeutsam. Sie führt in der Regel dazu, dass keine GewSt-Belastung eintritt. Anwendungsvoraussetzung ist eine ausschließliche Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundsitz. Die zeitlich zu verstehende Ausschließlichkeit ist nicht erfüllt, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert hat – im Entscheidungsfall wurde zu Beginn des 31.12. veräußert.






BFH

Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG bei ausländischer Betriebsstätte

Die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt (§ 9 Nr. 3 GewStG), ist auch dann vorzunehmen, wenn Deutschland nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht gehindert wäre, den gesamten Gewerbeertrag zu besteuern, und wenn sich im Rahmen einer koordinierten steuerlichen Außenprüfung (Joint Audit) die deutschen und die ausländischen Finanzbehörden auf eine vollständige Besteuerung durch Deutschland verständigt haben.

















BFH

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Standflächen eines Reisegewerbes

Pünktlich zur Weihnachtsmarktzeit hat sich der BFH mit der Frage der Hinzurechnung von Standflächenkosten im Reisegewerbe auseinandergesetzt. Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass auch Mieten für das kurzfristige Anmieten von Standflächen eines im Reisegewerbe tätigen Imbissbetriebs unter die Hinzurechnungsvorschrift nach § 8 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e GewStG fallen. Vor dem Hintergrund der zum Teil drastisch gestiegenen Standflächenkosten auf Weihnachtsmärkten hat diese BFH-Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus eine hohe praktische Bedeutung.