Fettabscheider steht erweiterter Kürzung in der Gewerbesteuer nicht entgegen
Folgender Sachverhalt wurde verhandelt: Eine GmbH & Co. KG vermietete ausschließlich eine größere Gewerbeimmobilie. Dazu gehörten auch an mehrere Gastronomiebetriebe vermietete Räumlichkeiten. In der Gewerbesteuererklärung hatte die Klägerin die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG geltend gemacht, da sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalte. Bei einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass sich im Abwassersystem der Gaststätten ein im Erdreich unterhalb der Außenflächen eingebauter Fettabscheider befindet. Dieser Fettabscheider wurde in den Mietverträgen nicht erwähnt. Gleichwohl war dieser Anlass für das Finanzamt die zunächst gewährte erweiterte Kürzung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu versagen. Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos, weshalb Klage erhoben wurde.
Fettabscheider als Betriebsvorrichtung
Das FG wertet den Fettabscheider ebenfalls als eine Betriebsvorrichtung. Sodann äußert es aber Zweifel daran, ob diese Betriebsvorrichtung Gegenstand der Mietverträge ist. Hierbei ist auf die zivilrechtlichen Kriterien abzustellen, sodass es angesichts der Lage im Außenbereich der Immobilie an einer exklusiven Nutzungsüberlassung an die Mieter der Gaststätten fehlt.
Erweiterte Kürzung gewährt
Letztlich konnte dieser Aspekt jedoch dahingestellt bleiben. Denn selbst bei einer unterstellten Vermietung stellt die Überlassung eines Fettabscheiders ein nicht begünstigungsschädliches Nebengeschäft zu der Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung dar (so bereits BFH, Urteil v. 15.6.2023, IV R 6/20, BFH/NV 2023 S. 1190). Damit hat das FG die Klage als begründet eingestuft und der Klägerin den erweiterten Kürzungsbetrag gewährt.
Urteil ist rechtskräftig
Das FG hat die Revision nicht zugelassen, da sich um sogenanntes ausgelaufenes Recht handelt und somit keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Mit Wirkung ab 1.7.2021 hat der Gesetzgeber in § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c) GewStG eine Geringfügigkeitsklausel eingefügt. Danach sind Einnahmen aus grundsätzlich kürzungsschädlichen Tätigkeiten unerheblich, wenn diese nicht höher als 5 % der gesamten Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes betragen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
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