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Niedersächsisches FG Urteil vom 05.03.2025 - 3 K 232/24

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Das Vorhandensein ein Fettabscheiders, dessen Vermietung im Mietvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, steht der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 aF GewStG nicht zwingend entgegen

Leitsatz (redaktionell)

  1. Fettabscheider stellen eine Betriebsvorrichtung dar.
  2. Die Frage, ob ein Fettabscheider Gegenstand eines Mietvertrages ist, ist nach zivilrechtlichen Kriterien zu beurteilen. Befindet er sich im Außenbereich der Immobilie und fehlt es an einer exklusiven Nutzungsüberlassung an die Mieter, spricht dieses gegen eine Vermietung.
  3. Die Überlassung eines Fettabscheiders stellt - selbst bei unterstellter Vermietung - ein nicht begünstigungsschädliches Nebengeschäft zu der Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung dar.

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung des erweiterten Kürzungsbetrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, ihr Geschäftssitz befindet sich seit 2022 in L, vorher befand er sich in O. Hauptanteilseigner ist die X Genossenschaft eG. Der Umsatz der Klägerin betrug im Streitjahr 2018 rund 2,8 Mio. €.

Die Klägerin ist ausschließlich Eigentümerin der von ihr im Jahre 2015 erworbenen Gewerbe-immobilie F, X straße …/Y straße …. Andere Geschäftstätigkeiten als die Verwaltung dieses Grundstücks übte sie jedenfalls im Streitjahr nicht aus. Bei der Immobilie handelt es sich um einen relativ großen Gebäudekomplex mit 15.649 m² Gebäudefläche, der sich einerseits jeweils entlang der X straße und der Y straße erstreckt und daneben Gebäudetrakte im Zwischenraum zwischen den beiden Straßen umfasst. Die Gebäudeflügel entlang der Y straße im Zwischenbereich zwischen den beiden Straßen umfassen ein Atrium, in dem sich Außensitzplätze befinden. Die ...

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