Streitwert bei Bescheid über Gewerbesteuermessbetrag
Im Klageverfahren ging es um die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages. Beide Parteien waren sich darüber einig, dass sich der isolierte Streitwert für diesen Bescheid auf den streitigen Messbetrag multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde beläuft.
Klägervertreter begehrt Streitwerterhöhung im Kostenfestsetzungsverfahren
Hiervon ausgehend begehrte der Klägervertreter im Kostenfestsetzungsverfahren eine Streitwerterhöhung gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG mit dem dreifachen Wertansatz. Gem. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG sei für den Streitwert grundsätzlich die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Steuer maßgebend. Dieser Wert sei nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben. Die Vorschrift sei hier anwendbar, da es sich um einen Dauersachverhalt handle und weitere Streitjahre bereits beim Finanzamt anhängig seien.
Das Finanzamt dagegen meint, § 53 Abs. 3 GKG sei nicht anwendbar, da sich ein Gewerbesteuermessbetragsbescheid nicht unmittelbar auf eine Geldleistung beziehe.
FG: § 52 Abs. 3 GKG nicht anwendbar
Das FG entschied im Sinne der Behördenansicht. Der Streitwert sei gem. § 52 Abs. 1 GKG in Höhe der für das Streitjahr ermittelten Gewerbesteuer festzusetzen.
§ 52 Abs. 3 GKG finde nicht – auch nicht entsprechend – Anwendung. In seiner Begründung setzte sich das Gericht ausführlich mit der Entstehungsgeschichte der Streitwerterweiterung des § 52 Abs. 3 GKG auseinander. Danach könne bei Klagen gegen die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag "eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt" betreffe.
Vielmehr richte sich die Klage gegen einen Grundlagenbescheid, bei dem lediglich die Auswirkungen in dem vor Gericht anhängigen Streitjahr streitwertrelevant seien. Mittelbare Auswirkungen auf gleichgelagerte – nicht bei Gericht anhängige – Streitjahre könnten nicht berücksichtigt werden.
§ 52 Abs. 3 GKG finde nicht – auch nicht entsprechend – Anwendung.
Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss v. 16.2.2026, 1 K 134/22
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