Wirksamer Wiedereintritt in die Kirche richtet sich nach Kirchenrecht
Grundsätzliches
Die Kirchensteuer unterliegt der Gesetzgebung der Länder. Die Kirchensteuerpflicht ist an die persönliche Mitgliedschaft in einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft gebunden.
Der Eintritt in eine solche Gemeinschaft bestimmt sich nach dem jeweiligen Satzungsrecht der betreffenden Gemeinschaft. Der Austritt bedarf zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts.
Vom BFH zu klärende Frage
Der BFH musste die strittige Frage klären, ob eine Kirchensteuerpflicht infolge Wiedereintritts in die evangelische Kirche bestand und wie der Wiedereintritt nachzuweisen ist.
Sachverhalt: Nachweis des Wiedereintritts in die evangelische Kirche
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
- Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren 2012 bis 2018 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
- Der Kläger wurde evangelisch getauft und war 1973 aus der Kirche ausgetreten. Der Austritt konnte vom Kläger nachgewiesen werden.
- Der Kläger zog im September 1985 von Bayern nach Baden-Württemberg. In Baden-Württemberg unterhielt er seinen Hauptwohnsitz.
- Ausweislich einer Karteikarte eines bayerischen Dekanatsbezirks aus 1985 soll der Kläger im Oktober 1985 wieder in die Evangelische Kirche eingetreten sein.
- Im November 1985 heirateten die Kläger standesamtlich in Baden-Württemberg, ohne dass im Eheregister eine Religionszugehörigkeit des Klägers eingetragen wurde.
- Die kirchliche Trauung fand einen Tag nach der standesamtlichen Hochzeit in Bayern statt. In der kirchlichen Heiratsurkunde wird die Konfession des Klägers mit „evang.-luth.“ ausgewiesen.
- Der (vermeintliche) Wiedereintritt in die Kirche erfolgte in Bayern, vermutlich auch, weil dort die kirchliche Hochzeit stattfand.
- In den Melderegistern der Einwohnermeldeämter wurde der Kläger mit der Konfession „evangelisch“ geführt.
- In den gemeinsamen Einkommensteuererklärungen für 2008 bis 2013 erklärte der Kläger als Konfession jeweils „evangelisch“ und für die Veranlagungsjahre 2014 und 2015 jeweils „nicht kirchensteuerpflichtig“.
- Im elektronischen Datenbestand der Finanzverwaltung wird der Kläger seit 1990 als „evangelisch“ geführt.
Nachdem der Kläger seit 1985 die Kirchensteuer vorbehaltslos zahlte, wandte er sich gegen die Kirchensteuerbescheide ab dem VZ 2012 mit der Begründung, er sei bereits vor vielen Jahren aus der Kirche ausgetreten. Ein Wiedereintritt sei ihm nicht bekannt. Eine unterschriebene Eintrittsurkunde oder sonstige vom Kläger unterzeichnete urkundliche Nachweise über den vermeintlichen Wiedereintritt 1985 konnten nicht ermittelt werden. Das Kirchensteueramt stützte sich auf die Karteikarte des Dekanatsbezirks; weitere Wiedereintrittsunterlagen waren nach innerkirchlicher Aufbewahrungspraxis vernichtet worden.
Entscheidung des FG München: Kirchensteuerpflicht besteht
Das FG München (Urteil v. 15.12.2021, 1 K 1872/18, EFG 2022, 1622) wies die Klage ab und ging von einer Kirchensteuerpflicht aus. Der Wiedereintritt ergebe sich nach Würdigung der Gesamtumstände aus der vorliegenden Karteikarte und dem Verhalten des Klägers ab 1985. Offen ließ das FG, ob jemand, der seinen Hauptwohnsitz nicht in Bayern hat, wirksam in die Evangelisch-Lutherische Kirche Bayerns aufgenommen werden konnte.
Entscheidung: Kirchensteuerpflicht muss weiter aufgeklärt werden
Die eingelegte Revision ist begründet. Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.
- Für Streitigkeiten zur Kirchensteuerpflicht ist der Finanzrechtsweg gegeben, wenn dies – wie im Entscheidungsfall – das Landesgesetz eröffnet (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO, Rz. 32ff).
- Ob ein wirksamer Wiedereintritt stattgefunden hat, richtet sich nach dem innerkirchlichen Recht. Finanzgerichte dürfen den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des innerkirchlichen Rechts nicht nach ihren eigenen Vorstellungen auslegen, sondern sie müssen diese so anwenden, wie dies die maßgeblichen innerkirchlichen Stellen tun (Rz. 41).
- Der Entscheidung der Vorinstanz fehlten die erforderlichen Feststellungen zur maßgeblichen Anwendung des innerkirchlichen Rechts. Die bisherigen Feststellungen, die sich im Wesentlichen auf eine alte Karteikarte und den Umstand bezogen, dass der Kläger über viele Jahre hinweg Kirchensteuer zahlte, reicht dem BFH hierfür nicht aus. Es handele sich vorliegend nur um vom Finanzgericht nicht weiter begründete Mutmaßungen (Rz. 56).
- Im zweiten Rechtsgang muss geklärt werden, ob nach dem innerkirchlichen Recht überhaupt eine wirksame Eintrittserklärung außerhalb des Hauptwohnsitzes, der im Entscheidungsfall in Baden-Württemberg unterhalten wurde, an einem anderen vermeintlichen Nebenwohnsitz in Bayern erklärt werden kann (Rz. 61 ff.).
Praxisfolgen
Die BFH-Entscheidung klärt Fragen zum Nachweis der Kirchensteuerpflicht nach Wiedereintritt. Bedeutsam ist demnach ausschließlich das innerkirchliche Recht. Da dem FG hierfür auch die Kenntnisse fehlen, regt der BFH m.E. zu Recht die Einholung eines Sachverständigengutachtens an (Rz. 63). Sollte nach den einschlägigen innerkirchlichen Regelungen auch eine nicht in Bayern ansässige Person einen wirksamen Wiedereintritt in die Kirche erklären können, hält es der BFH für naheliegend, zumindest bis zum „offiziellen“ Kirchenaustritt von einer Kirchensteuerpflicht auszugehen (Rz. 64).
Der BFH hat aber darauf hingewiesen, dass er es befremdlich finde, dass Unterlagen, die für eine Begründung der Kirchensteuerpflicht wesentlich seien – im Streitfall die Wiedereintrittserklärung –, nur zwei Jahre lang aufbewahrt würden, obgleich sie einen kirchenrechtlichen Status belegten, der von lebenslanger Bedeutung sein könne. Diese Aussage zur Aufbewahrung von Dauersachverhaltsunterlagen sollte über den entschiedenen Einzelfall hinaus auch für andere steuerrelevante Unterlagen beachtet werden.
BFH, Urteil v. 30.10.2025, X R 28/22; veröffentlicht am 26.3.2025
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