BFH

Alle am 26.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen


BFH: Alle am 26.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen

Am 26.3.2026 hat der BFH vier sog. V-Entscheidungen zur Veröffentlichung freigegeben.

Kompakt und aktuell: Sie finden hier einen Überblick der am Donnerstag vom Bundesfinanzhof veröffentlichten sog. V-Entscheidungen. Am folgenden Montag finden Sie hier Verlinkungen auf die Kurzkommentierungen zu den wichtigsten Entscheidungen. Entscheidungsdatum und Aktenzeichen sind mit den Volltexten auf der Homepage des Bundesfinanzhofs verlinkt.

Thema

Entscheidung

Datum und Az.

Zulässige Rückwirkung der Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf den 1.7.2016

Zur Pressemitteilung

Bei der Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer  und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts v. 4.11.2016 (BGBl I 2016, 2464) ab dem 1.7.2016 auf Schenkungen, die vor der Verkündung der Neufassung des Gesetzes am 9.11.2016 erfolgt sind, handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige echte Rückwirkung.

Urteil v. 20.11.2025, II R 7/23

Aussetzung der Vollziehung im Rahmen des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG

Keine Aussetzung der Vollziehung trotz ernstlicher Zweifel am Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG, wenn und soweit eine Saldierung zulasten des Steuerpflichtigen zu erfolgen hat.

Beschluss v. 4.3.2026, VI B 44/25 (AdV)

Kirchensteuerpflicht; Nachweis des Wiedereintritts in die Kirche

Zur Pressemitteilung

Die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft ist mit Wirkung für den weltlichen Bereich grundsätzlich nach den Regeln der jeweiligen Religionsgemeinschaft zu beurteilen.

Urteil v. 30.10.2025, X R 28/22

Umsatzsteuer für Tiersehnen und Tiermägen

Getrocknete und zerteilte Straußenmägen sind unabhängig von ihrer Genießbarkeit in Pos. 0504 KN einzureihen. Sie unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, weil Strauße nach der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG nicht als Hausgeflügel gelten. Pferdesehnen, Straußenkniesehnen, Hirschsehnen und Straußensehnen unterliegen dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn sie als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse angesprochen werden können. Sie sind genießbar, wenn sie aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften zur menschlichen Ernährung geeignet sind.

Urteil v. 20.1.2026, VII R 19/24

Alle am 19.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen


Schlagworte zum Thema:  Bundesfinanzhof (BFH) , BFH-Urteile
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