Klage eines Rechtsanwalts in eigener Sache
Ein Anwalt, der Klage in eigener Sache erhebt und in der Klageschrift auf seine Zulassung als Rechtsanwalt hingewiesen hat, sei nach § 52d Satz 1 FGO verpflichtet ist, die Klage als elektronisches Dokument zu übermitteln. Soweit eine elektronische Übermittlung erfolgt ist, werdet ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Postfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende Person mit der tatsächlich versendenden Person übereinstimmt.
Keine Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit zur Übermittlung
Im Streitfall reichte der Kläger zunächst seine Klage per Telefax beim FG ein. Die Klageschrift wies den Kläger als Rechtsanwalt aus und trug den Hinweis "wegen technischer Probleme mit dem beA vorab per Telefax". Am selben Tag ging die Klageschrift zudem über ein für den Kläger fremdes elektronisches Anwaltspostfach ohne qualifizierte Signatur ein. Eine vorübergehende Unmöglichkeit zur Übermittlung gemäß § 52d Abs. 4 FGO
sei durch den Kläger nicht glaubhaft gemacht worden.
Pflicht zur Einreichung als elektronisches Dokument
Das Gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es entschied, dass die zunächst per Fax und in der Folge als elektronisches Dokument eingereichte Klage nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 und 4 FGO genügt. Schriftsätze, die durch professionelle Einreicher zu Gericht gereicht werden, seien seit dem 1.1.2022 gem.§ 52d Abs. 1 Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln, wenn hierfür ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht.
Unwirksamkeit der Prozesshandlung
Ein Verstoß gegen diese Pflicht führe zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung und schließe die Wahrung der Klagefrist aus. Zwar sei eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften gemäß § 52d Satz 3 FGO zulässig, sofern die Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend
nicht möglich sei. Die erforderliche Glaubhaftmachung nach § 52d Satz 4 FGO sei im Streitfall aber nicht gegeben.
Eine Faxeinreichung genüge auch deshalb nicht, weil der Kläger vorliegend den Briefkopf seiner Kanzlei genutzt habe und die Klage unter Nutzung seiner Berufsbezeichnung unterschrieben worden sei.
Da mit der Einreichung über ein fremdes elektronisches Anwaltspostfach mittels einfacher Signatur der ausgewiesene Absender nicht mit der Person identisch sei, die mit ihrer Unterschrift die Verantwortung für das elektronische Dokument übernommen hat, sei die Klageschrift auch nicht wirksam über einen sicheren Übermittlungsweg erfolgt. Der fremde Anwalt habe gerade nicht die inhaltliche Mitverantwortung für den eingereichten Schriftsatz übernommen.
Schleswig-Holsteinisches FG, Gerichtsbescheid v. 16.9.2025, 5 K 56/23
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