Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf die erweiterte Kürzung

Erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer
Im Streitfall verwaltete die Klägerin – eine grundbesitzverwaltende GmbH – überwiegend eigenen Grundbesitz. Zusätzlich mietete sie jedoch gewerblich genutzte Räume für eine Gaststätte an und verpachtete diese an eine andere GmbH weiter. Das Finanzamt lehnte die erweiterte Kürzung ab – unter anderem wegen der schädlichen Vermietung fremden Grundbesitzes und der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen wie einem Blockheizkraftwerk und Kühlanlagen.
Vermietung fremden Grundbesitzes ist schädlich
Die GmbH argumentierte, ihre Tätigkeit sei rein vermögensverwaltend und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Das Gericht folgte dieser Sichtweise jedoch nicht: § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erlaube die erweiterte Kürzung nur für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, weshalb die Vermietung fremden Grundbesitzes die erweiterte Kürzung ausschließe.
Gewinnerzielungsabsicht bei Kapitalgesellschaften unerheblich
Bei Kapitalgesellschaften sei die Gewinnerzielungsabsicht unerheblich, da ihre gesamte Tätigkeit kraft Gesetzes als Gewerbebetrieb gilt (§ 2 Abs. 2 GewStG). Zudem sei die Vermietung fremden Grundbesitzes generell schädlich für die erweiterte Kürzung.
Selbst wenn man die Argumentation der GmbH zur fehlenden Gewinnerzielungsabsicht gelten ließe, hätte die geltend gemachte Verlustsituation zu einer verdeckten Gewinnausschüttung geführt, so der Senat. Die Klage wurde daher abgewiesen.
FG Münster, Urteil v. 26.3.2025, 13 K 391/23 G, veröffentlicht mit dem Juni-Newsletter des FG Münster
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