Vermietung fremden Grundbesitzes ist schädlich für erweiterte Kürzung
Erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer?
Im Streitfall ging es um diesen Sachverhalt: Eine GmbH vermietete eigenen Grundbesitz, jedoch auch ein von ihrem Geschäftsführer angemietetes Grundstück. Die GmbH beantragte gleichwohl die erweiterte Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb bei Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Begründet wurde dies damit, dass zwar auch fremder Grundbesitz verwaltet werde, jedoch sei aus dieser Untervermietung ein Verlust erzielt worden. Eine Vermietung ohne Gewinnerzielungsabsicht stehe einer erweiterten Kürzung nicht entgegen. Das Finanzamt sah das anders und hat im Rahmen einer Betriebsprüfung die erweiterte Kürzung abgelehnt. Diese Rechtsauffassung wurde auch im Einspruchsverfahren beibehalten.
Vermietung fremden Grundbesitzes ist schädlich
Auch das FG verneinte eine erweiterte Kürzung und hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfordert die ausschließliche Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz. Neben eigenem Grundbesitz können auch eigenes Kapitalvermögen verwaltet und genutzt werden, sowie Wohnungsbauten betreut oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen errichtet und veräußert werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, es mangelt an der ausschließlichen Vermietung von "eigenem" Grundbesitz. Die ebenfalls erfolgte entgeltliche Untervermietung des vom Geschäftsführer der Klägerin angemieteten Grundstücks ist eine schädliche Nutzung.
Nicht relevant ist dabei, ob die Untervermietung mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt ist. Tatbestandlich kommt es auf die Voraussetzungen der Gewerblichkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG und damit auf eine Gewinnerzielungsabsicht nicht an. Das FG stützt sich neben dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Kürzungsnorm insbesondere auf das Urteil des BFH, Urteil v. 5.3.2008, I R 56/07 sowie auf die herrschende Meinung in der Literatur.
Gewinnerzielungsabsicht bei Kapitalgesellschaften unerheblich
Das FG konnte es dahingestellt sein lassen, ob es tatsächlich an einer Gewinnerzielungsabsicht mangelt bzw. wie eine solche rechnerisch zu ermitteln ist. Umstritten war zwischen den Parteien, ob bzw. inwieweit Gemeinkosten einzubeziehen sind. Das FG hat die Revision mangels Zulassungsgrund nicht zugelassen.
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