Nichtanwendung der BFH-Rechtsprechung zur Abfärbewirkung
Dieser Nichtanwendungserlass betrifft die Frage, ob nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG umqualifizierte Beteiligungseinkünfte einer gewerblich geprägten Gesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen. Der BFH hat dies verneint, die Finanzverwaltung wird solche Einkünfte jedoch weiterhin der Gewerbesteuer unterwerfen.
BFH-Rechtsprechung zur Abfärberegelung
Eine GmbH & Co. KG erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. aus Kapitalvermögen. Diese Einkünfte wurden vom Finanzamt gemäß der sog. Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG in gewerbliche Beteiligungseinkünfte umqualifiziert. Das hat der BFH als zutreffend bestätigt - unabhängig von der Höhe der Beteiligungseinkünfte. Jedoch hat sich der BFH gegen eine Übertragung auf die Gewerbesteuer ausgesprochen, da die Abfärberegelung sonst nicht verfassungsgemäß wäre (BFH Urteil vom 06.06.2019 - IV R 30/16, vgl. Kommentierung).
Finanzverwaltung wendet BFH-Rechtsprechung nicht an
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben hingegen beschlossen, das Urteil nicht allgemein anzuwenden. Rechtfertigen lässt es sich formell dadurch, dass die gewerbesteuerliche Frage nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens beim BFH war (§ 121 i.V.m. § 95 FGO). Die Finanzverwaltungen der Bundesländer werden deshalb entgegen den Ausführungen des BFH an den bisherigen gewerbesteuerlichen Grundsätzen festhalten.
Folgen für die Praxis
Angesichts der hinreichend begründeten Entscheidung des BFH sollten Gewerbesteuermessbescheide in vergleichbar gelagerten Fällen mit Einspruch angefochten werde. Voraussichtlich wird zeitnah ein Musterverfahren zum BFH geführt werden, sodass der BFH zu dieser Frage unmittelbar mit einem Urteil entscheiden kann. Sobald ein Verfahren bei einem FG anhängig ist können alle anderen Steuerpflichtigen ihre Einspruchsverfahren ruhend stellen bis der BFH eine abschließende Entscheidung zu der Auswirkung der Abfärberegelung auf die Gewerbesteuer getroffen hat.
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