Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags
Hintergrund: Berücksichtigung außerbilanzieller Korrekturen bei der Ermittlung der Gewinngrenze?
Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (IAB).
IAB können nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn der Gewinn nach § 4 EStG oder § 5 EStG ermittelt wird (Buchst. a) und im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Abs. 2 200.000 EUR nicht überschreitet (sog. Gewinngrenze, Buchst. b).
Fraglich war im Urteilsfall, ob für die Prüfung der Überschreitung der Gewinngrenze von der Steuerbilanzgewinn oder ein um außerbilanzielle Effekte korrigierter Gewinn maßgebend ist?
Dem vom BFH zu entscheidenden Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
- Der Kläger war Inhaber eines Betriebs für Garten- und Landschaftsbau. Er erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Den Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG.
- Das Jahresergebnis 2020 ermittelte er wie folgt: Jahresüberschuss 189.821,39 EUR abzüglich Investitionsabzugsbetrag (IAB) 45.763 EUR, zuzüglich außerbilanzielle Zurechnungen 59.323 EUR (davon 25.722 EUR Gewerbesteuer) = 203.381,39 EUR steuerlicher Gewinn.
Das Finanzamt folgte der eingereichten Gewinnermittlung des Klägers nicht, als es den IAB nicht berücksichtigte und im Einkommensteuerbescheid für 2020 und im Gewerbesteuermessbescheid für 2020 von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 249.145 EUR ausging.
Der IAB könne nicht berücksichtigt werden, da die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG überschritten sei. Der zu ermittelnde Gewinn, bereinigt um die Zu- und Abrechnungen nach § 7g Abs. 2 EStG, betrage mehr als 200.000 EUR. Einsprüche und Klagen blieben erfolglos. Mit der Revision macht der Kläger geltend, "Gewinn" im Sinne von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG sei der Steuerbilanzgewinn, nicht der steuerliche Gewinn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Außerbilanzielle Korrekturen seien deshalb nicht einzubeziehen.
Entscheidung: Gewinngrenze ist vom Steuerbilanzgewinn abhängig
Der Begriff "Gewinn" in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG entspricht dem steuerlichen Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG und damit dem Gewinn nach Vornahme außerbilanzieller Korrekturen mit Ausnahme der in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ausdrücklich ausgenommenen IAB nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Abs. 2 (gleiche Ansicht BMF-Schreiben vom 15.6.2022, BStBl I 2022, 945, Rz. 13). Entsprechendes gilt für den Gewerbeertrag, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist.
Einbeziehung außerbilanzieller Korrekturen
Der Wortlaut der Regelung spricht für die Einbeziehung der außerbilanziellen Korrekturen. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG selbst definiert den Begriff "Gewinn" nicht. Das geschieht in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Danach sind Einkünfte bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der "Gewinn" (§§ 4 bis 7k und 13a).
§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt voraus, dass der Gewinn nach § 4 und § 5 EStG ermittelt wird. Es liegt daher nahe, an den Gewinnbegriff des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG anzuknüpfen, solange keine besonderen Umstände für einen abweichenden Gewinnbegriff sprechen. Der Gewinn nach dieser Vorschrift umfasst aber alle Absätze des § 4 EStG und damit auch Abs. 5b. Dem entspricht es, dass § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG auf § 4 EStG insgesamt verweist.
Für die Einbeziehung der außerbilanziellen Zurechnungen spricht auch § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG, wonach der Gewinn "ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2" für die Frage der Einhaltung der Grenze von 200.000 EUR maßgeblich ist.
Die Gesetzessystematik steht dem hier vertretenen Verständnis nicht entgegen
Die Auslegung nach dem Sinn und Zweck des § 7g Abs. 1 EStG bestätigt das durch die Betrachtung des Wortlauts gewonnene Ergebnis. IAB führen zu einer Vorverlagerung von Abschreibungen. Ihr Zweck besteht darin, die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe zu verbessern, deren Liquidität und Eigenkapitalbildung zu unterstützen sowie die Investitions- und Innovationsbereitschaft zu stärken. Die Einheitlichkeit der Gewinngrenze für alle Einkunftsarten gehört zum Regelungszweck der Norm.
Nur die Anknüpfung an den Gewinn nach Hinzurechnung der Gewerbesteuer stellt einen einheitlichen Betriebsgrößenmaßstab für alle Einkunftsarten sicher. Für Betriebe, die der Gewerbesteuer unterliegen, könnte sonst ein IAB in Anspruch genommen werden, wenn der Gewinn vor Gewerbesteuer über der Gewinngrenze läge, nämlich abzüglich der Gewerbesteuer 200.000 EUR nicht überschritte. Für andere Betriebe mit im Übrigen gleichen Wirtschaftsdaten bliebe es bei der Gewinngrenze.
Der steuerliche Gewinn des Klägers lag unter Berücksichtigung der nach § 4 Abs. 5b EStG hinzugerechneten Gewerbesteuer über der Gewinngrenze von 200.000 EUR. Der IAB wurde zu Recht versagt.
BFH, Urteil v. 1.10.2025, X R 16,17/23; veröffentlicht am 19.3.2026
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