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Tonnagebesteuerung / 5 Auswirkungen auf andere Steuern

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Der nach § 5a ermittelte Gewinn gilt als Gewerbeertrag nach § 7 Satz 1 GewStG. Dies regelt § 7 Satz 3 GewStG ausdrücklich.[1] Deshalb finden Hinzurechnungen nach § 8 GewStG nicht statt.[2] Eine Verrechnung mit Verlusten nach § 10a GewStG ist aber zulässig.

Ferner ist die Kürzungsbestimmung des § 9 Nr. 3 GewStG zu beachten.[3] Bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr gelten nach dieser Norm 80 % als im Ausland bezogen, sodass in dieser Höhe grundsätzlich eine Kürzung des Gewerbeertrags erfolgt.[4] Das BMF-Schreiben zu § 5a EStG erklärt allerdings § 9 Nr. 3 GewStG in vollem Umfang für nicht anwendbar.[5] Der Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG unterliegt der Gewerbesteuer, auch wenn der Betrieb im Zusammenhang mit der Veräußerung des Schiffes aufgegeben wird.[6] Umstritten war und ist teilweise noch, ob § 9 Nr. 3 GewStG auf den Ertrag aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags anzuwenden ist oder nicht. Der BFH hat zunächst entschieden, dass § 9 Nr. 3 GewStG nicht gelten soll, also keine Kürzung um 80 % erfolgt.[7] Dies gilt zumindest für die Auflösung von Unterschiedsbeträgen während der Gewinnermittlung nach der Tonnage. Nach der Rechtsprechung des FG Hamburg gilt dieser Ausschluss der Anwendung des § 9 Nr. 3 GewStG auch im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag, der nach einer Rückoption des Steuerpflichtigen zur herkömmlichen Gewinnermittlung aufgelöst wird.[8]

Der BFH hat diese Entscheidungen des FG Hamburg allerdings nicht bestätigt und seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben, sodass eine Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG insoweit in Betracht kommen soll.[9] Gesetzgeber und Finanzverwaltung waren allerdings nicht bereit, diese Rechtsprechungsänderung zu akzeptieren. Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förde...

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    Tonnagebesteuerung
    Tonnagebesteuerung

    Zusammenfassung Begriff Die sog. Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG stellt entgegen der oftmals verwendeten Bezeichnung keine eigenständige Steuer dar, sondern ist vielmehr eine besondere Art der Gewinnermittlung für Handelsschiffe im internationalen Verkehr; ...

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