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24.12.2019
Bundessozialgericht
Werden Überstunden auf Arbeitszeitkonten angespart, erfolgt die Verbeitragung bei der Inanspruchnahme des Zeitguthabens. Erfolgt eine Auszahlung aus anderem Grund, beispielsweise bei Beendigung der Beschäftigung, gelten für den Auszahlungsbetrag die Regelungen zur Verbeitragung einmalig gezahlten Arbeitsentgelts.
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