A1-Bescheinigung: Änderungen per 1. Januar 2020 kompakt

Im Bescheinigungsverfahren A1 sind neben der elektronischen Antragsbestätigung weitere Änderungen beschlossen worden, die zum Jahreswechsel 2019/2020 in Kraft getreten sind. Ein Überblick.

Die weiteren Änderungen im Bescheinigungsverfahren A1 betreffen verschiedene Angaben, die im Zusammenhang mit der Entsendung relevant sind oder sein können.

A1-Bescheinigung : Angaben zum Arbeitnehmer (Anschrift)

Bisher war es dem Antragsteller freigestellt, ob er die Anschrift des Arbeitnehmers im Wohn- und/oder Aufenthaltsstaat angibt. Da im Rahmen der Überprüfung, ob die entsandte Person vom persönlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst wird, insbesondere von Drittstaatsangehörigen verlangt wird, dass sie einen rechtmäßigen Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten haben, sind die Angaben zum Wohnstaat seit 1. Januar 2020 verpflichtend.

Hier finden Sie eine alphabetische Aufstellung aller Länder, in der die jeweiligen Regelungen zum persönlichen Geltungsbereich genannt werden.

Angaben zum Arbeitnehmer bei der A1-Bescheinigung (Zuständigkeit DRV/ABV)

Bislang sind im Antrag der Name und die Anschrift des privaten Krankenversicherungsunternehmens und des berufsständischen Versorgungswerks erforderlich. Diese Angaben sind für eine Zuständigkeitsabgrenzung im elektronischen Verfahren nicht erforderlich. Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung (PKV-versicherter Arbeitnehmer) oder der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV [PKV-versicherter Arbeitnehmer und berufsständisch versorgt]) sowie die technische Adressierung an die Annahmestelle werden durch das Entgeltabrechnungsprogramm auf Grundlage der bestehenden Stamm- und Berechnungsdaten ermittelt und sichergestellt. Seit 1. Januar 2020 werden diese Daten nicht mehr abgefordert.

Gleiches gilt im Übrigen für den Namen und die Anschrift der Krankenkasse. Künftig ist es wie in den anderen Meldeverfahren ausreichend, die Betriebsnummer der Krankenkasse anzugeben.

A1-Verfahren 2020: Angaben zur Entsendung

Bislang musste im Antrag angegeben werden, ob die Entsendung befristet ist. Da eine Entsendung immer befristet sein muss, wird diese Frage gestrichen; stattdessen sind die Angaben "Beginn der Entsendung" und "Ende der Entsendung" seit 1. Januar 2020 verpflichtend.

Anzahl der Beschäftigungsstellen

Nachdem in der neu gefassten A1-Bescheinigung unter Ziffer 5.1 bzw. 5.2 nunmehr insgesamt elf anstatt wie bisher vier Beschäftigungsstellen angegeben werden können, wurde dies im Antragsverfahren nachvollzogen. Nach wie vor ist aber auch die Angabe "keine feste Beschäftigungsstelle" möglich.

Beschränkung auf EWR-Länder

Da es in der Praxis häufig vorkommt, dass Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für Länder außerhalb der EU, des EWR bzw. der Schweiz gestellt werden, können unter "Beschäftigungsstaat" nur noch Mitgliedstaaten ausgewählt werden. Andere Länderangaben werden systemseitig nicht mehr zugelassen.

Genehmigung der Gemeinsamen Grundsätze

Die genannten Änderungen sind in die Gemeinsamen Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren aufgenommen worden, die im Sommer 2019 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt wurden.

Haufe Online Redaktion
Schlagworte zum Thema:  Entsendung, Meldeverfahren