A1-Verfahren für stundenweise und längerfristige Entsendung

Das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 haben Arbeitgeber zwar bereits seit 2019 zu nutzen. Mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz sind nun aber neben einer neuen elektronischen Antragsbestätigung weitere Änderungen im A1-Verfahren geplant.

Sofern ein Auftrag im Ausland mit den eigenen Mitarbeitern abgewickelt werden soll, wären neben der Beitragspflicht in Deutschland auch Beiträge im Ausland fällig. Um diese Doppelverbeitragung zu vermeiden, sehen die Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts vor, dass bei einer Entsendung in einen anderen EU-Staat oder nach Island, Liechtenstein, Norwegen beziehungsweise in die Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin allein die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Dies muss der entsandte Mitarbeiter im Beschäftigungsstaat mit einer A1-Bescheinigung nachweisen.

Entsendebescheinigung A1 auch bei kurzen Dienstreisen erforderlich

Eine wesentliche Erkenntnis ist, dass viele Arbeitgeber, insbesondere bei kurzfristigen und kurzzeitigen Dienstreisen in das EU-Ausland, bislang in der Regel keine A1-Bescheingung beantragt haben. Doch auch bei kurzen Entsendungen ins EU-Ausland ist eine A1-Bescheinigung erforderlich. Eine zeitliche Toleranzgrenze sehen die Rahmenbedingungen nicht vor.

Auch stundenweiser Aufenthalt im EU-Ausland ist eine Entsendung

Eine Entsendung liegt nicht nur vor, sofern der Mitarbeiter im Rahmen eines Projektes für ein Jahr ins Ausland geht. Jedes Meeting oder auch jeder Workshop im EU-Ausland erfordert nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen grundsätzlich eine A1-Bescheinigung. Andernfalls können bei Kontrollen Probleme drohen. So kann zum Beispiel der Zutritt zum Firmen- oder Messegelände verweigert werden.

Achtung: Zusätzliche Meldepflicht

Die Mitführung der A1-Bescheinigung ist für die meisten EU- und EWR-Staaten sowie die Schweiz nicht alleine ausreichend. Vor Beginn der Entsendung ist in den meisten Mitgliedsstaaten eine Online-Meldung im Meldeportal des jeweiligen Landes notwendig. (Lesen Sie hierzu: "Meldepflicht bei Entsendungen in die Niederlande). Auch hier drohen hohe Bußgelder, sofern diese Meldung nicht erfolgt ist.

Tipp aus der Fachredaktion:

Die URL der verschiedenen Meldeportale sowie weitere Regelungen, zum Beispiel zur Angabe der betrieblichen Kontaktpersonen in Deutschland oder zur Höhe der Bußgelder, finden Kunden des Haufe Personal Office in den Stichwörtern zu den EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz.

Erheblicher Anstieg der Antragszahlen und zeitkritischer Prozess

Die A1-Bescheinigungen werden von Krankenkassen, Rentenversicherungsträgern und der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen ausgestellt. Diese verzeichnen seit dem 1. Januar 2019 einen erheblichen Anstieg der Antragszahlen. Die Anzahl hat sich im Vergleich zu den Vorjahren mehr als verzehnfacht. Bei großen Krankenkassen gehen mitunter über 1.000 elektronische Anträge pro Tag ein. Trotz der sehr hohen Antragszahlen hat sich der elektronische Prozess erfolgreich etabliert. Die A1-Bescheinigungen werden von den antragsannehmenden Stellen in der Regel zeitnah zurückgemeldet.

Haufe Online Redaktion
Schlagworte zum Thema:  Entsendung, Meldeverfahren