Meldepflicht Entsendung Niederlande

Arbeitgeber und Selbständige, die vorübergehend Arbeitnehmer in die Niederlande entsenden um grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erbringen müssen vom 1. März 2020 an über das digitale niederländische Meldesystem gemeldet werden. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Grundlage für die Meldepflicht von Arbeitnehmern, die in die Niederlande entsandt werden, ist die Richtlinie 2014/67 EU des Europäischen Parlaments sowie das WagwEU – Gesetz zur grenzüberschreitenden Arbeit der Niederlande. Demnach müssen ab dem 1. März 2020 alle entsendeten Mitarbeiter gemeldet werden.

Für wen gilt die Meldepflicht? 

Grundsätzlich gilt die Meldepflicht für alle Entsendungen in die Niederlande. Neben der Meldepflicht der Unternehmen gibt es gleichzeitig eine Kontrollpflicht für die Auftraggeber. Diese müssen bei Beginn der Beschäftigung im System kontrollieren, ob die Entsendung gemeldet wurde und die gemeldeten Daten richtig sind. Wurde die Meldung korrekt ausgeführt, dann erhält der Arbeitgeber eine Bestätigung. Sind Angaben fehlerhaft oder unvollständig wird der Arbeitgeber um entsprechende Korrektur oder Ergänzungen gebeten.  

Wie melde ich die Beschäftigung? 

Die Beschäftigung muss über das Portal „postedworkers.nl“ online gemeldet werden. Seit dem 1. Februar 2020 kann man sich über das Portal freiwillig anmelden. Vom 1. März 2020 an ist die Anmeldung über das Portal verpflichtend. Das Ministerium für Arbeit und Soziales hat eine Checkliste mit allen benötigten Angaben veröffentlicht. Unter anderem Angaben müssen Angaben zur Firma, zur entsandten Person sowie zur Entsendebescheinigung A1 gemacht werden.

Gibt es Ausnahmen?

Die niederländische Seite hat Ausnahmen von der Meldepflicht festgelegt. In einigen Fallkonstellationen genügt es, eine Jahresmeldung vorzunehmen. Darüber hinaus muss in bestimmten Fallkonstellationen keine Meldung erfolgen. 

In welchen Fällen genügt eine Jahresmeldung? 

Eine Jahresmeldung genügt unter anderem 

  • für kleine Unternehmen mit bis zu 9 Mitarbeitern und für Selbständige in bestimmten Wirtschaftszweigen, die im Handelsregister eingetragen sind. Weitere Voraussetzungen sind, dass der Geschäftssitz weniger als 100 Kilometer von der niederländischen Grenze entfernt ist und das Unternehmen oder der Selbständige bereits gelegentlich (mindestens drei mal) im letzten Kalenderjahr in den Niederlanden tätig war.
  • für Dienstleister und Selbständige im Wirtschaftszweig „Güterbeförderung im Straßenverkehr“. 

Die Möglichkeit einer Jahresmeldung ist für Unternehmen im Baugewerbe sowie für Zeitarbeitsfirmen ausgeschlossen. 

In welchen Fällen muss keine Meldung erfolgen? 

Unter anderem müssen bei folgenden Tätigkeiten keine Meldungen erfolgen: 

  • Entsendung von qualifizierten und spezialisierten Mitarbeitern für die Erstmontage oder Erstinstallation von Gütern, sofern diese Tätigkeit nicht mehr als 8 Tage dauert.
  • Entsendung von Mitarbeitern für dringende Wartungs- und Reparaturarbeiten, Softwareinstallationen, Einweisung in die Software, sofern die Mitarbeiter sich in einem Zeitraum von 36 Wochen nicht mehr als zwölf Wochen hintereinander in den Niederlanden aufhalten.
  • Entsendung von Mitarbeitern für geschäftliche Besprechungen, sofern diese in einem Zeitraum von 52 Wochen nicht mehr als 13 Wochen betragen.

Was passiert, wenn keine Meldung vorgenommen wird?

Das niederländische Recht sieht pro Verstoß Bußgelder in Höhe von bis zu 12.000 Euro vor, wenn die Meldung gar nicht oder verspätet vorgenommen wird.  

Weitere Informationen

Auf der Homepage des niederländischen Ministeriums für Arbeit und Soziales finden Sie weiterer Informationen zur Anmeldung, zu weiteren Ausnahmen sowie zu den Jahresmeldungen. 

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