Ausnahmevereinbarungen und Beschäftigung in mehreren Staaten

Bei den Verfahren zu "Ausnahmevereinbarungen" und "gewöhnlicher Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten" werden ab 2021 zusätzlich zu der A1-Bescheinigung ergänzende Erläuterungen in einem gesonderten PDF-Dokument übermittelt. 

Geplant ist, dass der Arbeitgeber bei den Anträgen zu den Ausnahmevereinbarungen ergänzende Informationen zum konkreten Zustandekommen der Ausnahmevereinbarung erhält. Dies gilt auch bei einer nicht oder nur teilweise erfolgreich geschlossenen Ausnahmevereinbarung.   

Gewöhnliche Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten

Bei Anträgen zu einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Ländern wird in dem zusätzlichen PDF-Dokument der antragstellende Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass die Festlegung vorläufig erfolgt. Sie erhält erst nach Ablauf von zwei Monaten endgültigen Charakter, nachdem der Träger im EU-Ausland davon Kenntnis erhalten hat. Wird diese nicht oder nicht vollständig im Sinne des Antrags ausgestellt, werden dem Arbeitgeber die Beweggründe für diese Entscheidung im zusätzlichen PDF-Dokument dargelegt. 

Genehmigung der Gemeinsamen Grundsätze zum A1-Verfahren im April 2020

Die von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung geplanten Änderungen im Verfahren müssen in einem weiteren Schritt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Genehmigung wird für Ende April 2020 erwartet. 

Unterscheidung zwischen "Entsendung" und "gewöhnlicher Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten:
Für die Beantragung der A1-Bescheinigung ist zwischen einer Entsendung und einer "gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten" zu unterscheiden, da sich daraus unterschiedliche Zuständigkeiten innerhalb der Sozialversicherung ergeben können. Details zur Abgrenzung einer Entsendung zu einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten finden Sie in dieser News.

Haufe Online Redaktion
Schlagworte zum Thema:  Entsendung, Meldeverfahren