Zusammenfassung

 
Begriff

Eine Person, die in mehreren Mitgliedsstaaten eine Beschäftigung bzw. eine selbstständige Tätigkeit ausübt, unterliegt im Rahmen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Grundsätzlich gilt das Territorialitätsprinzip nach § 3 SGB IV für alle Sozialversicherungszweige. Die Grundsätze sind jedoch nur anwendbar, wenn es keine vorrangigen Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts gibt (§ 6 SGB IV). Als zwischenstaatliches Recht gelten die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über soziale Sicherheit sowie die dazugehörige Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009. Diese sind am 1.5.2010 an die Stelle der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 sowie (EWG) Nr. 574/72 getreten. Beide Verordnungen sind noch in einigen Einzelfällen gültig. Welche Verordnung konkret anzuwenden ist, richtet sich nach dem gebietlichen und persönlichen Geltungsbereich. Zusätzlich ist der "Praktische Leitfaden zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in der Schweiz" zu beachten. Nach diesen Regelungen wird bestimmt, welchen Rechtsvorschriften eine mehrfach beschäftigte Person unterliegt.

Für das Vereinigte Königreich findet das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C384I/01) Anwendung. Für Sachverhalte, die nach dem Austrittsabkommen erfasst werden, gelten die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 und 987/2009 uneingeschränkt weiter. Für Sachverhalte, die nach dem 31.12.2020 beginnen und keinen vorherigen Bezug zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich hatten, gelten vom 1.1.2021 an die Regelungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit.

Sozialversicherung

1 Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten

Für eine Person, die in mehreren Mitgliedsstaaten erwerbstätig bzw. selbstständig tätig ist, werden die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit angewandt.[1] Hierbei ist zu beachten, dass es bei der Anwendung der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit Einschränkungen beim gebietlichen, persönlichen und sachlichen Geltungsbereich gibt.[2] Bei der Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten wird zwischen verschiedenen Fallkonstellationen unterschieden:

  • Personen, die gewöhnlich in 2 oder mehr Mitgliedsstaaten eine Beschäftigung ausüben,
  • Personen, die gewöhnlich in 2 oder mehr Mitgliedsstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben,
  • Personen, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedsstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben,
  • Personen, die als Beamte in einem Mitgliedsstaat beschäftigt sind und in einem anderen Mitgliedsstaat eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben.

1.1 Gebietlicher Geltungsbereich

Einschränkungen beim gebietlichen Geltungsbereich gibt es bei Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Malta, Niederlande, Portugal, Spanien, Zypern und beim Vereinigten Königreich.

1.2 Persönlicher Geltungsbereich

Grundsätzlich erfasst die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Bei Dänemark, dem Vereinigten Königreich, den EWR-Staaten Island, Norwegen, Liechtenstein und bei der Schweiz ist der persönliche Geltungsbereich eingeschränkt. Bei diesen Staaten muss geprüft werden, ob die Anwendung eines bilateralen Abkommens oder der vorherigen Verordnung (EWG) über soziale Sicherheit möglich ist.

1.3 Sachlicher Geltungsbereich

Der sachliche Geltungsbereich umfasst aus deutscher Sicht alle Versicherungszweige der Sozialversicherung.

2 Personen, die gewöhnlich in 2 oder mehr Mitgliedsstaaten eine Beschäftigung ausüben

In der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 wurde festgelegt, welchen Rechtsvorschriften eine Person unterliegt, die gewöhnlich in 2 oder mehr Mitgliedsstaaten eine Beschäftigung ausübt.

2.1 Gewöhnliche Beschäftigung in mehreren Mitgliedsstaaten

Nach Art. 13 der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 muss zunächst festgestellt werden, ob eine Person gewöhnlich in 2 oder mehr Mitgliedsstaaten beschäftigt ist. Eine Person gilt insbesondere dann als gewöhnlich in 2 oder mehr Mitgliedsstaaten tätig, wenn die Person unter Beibehaltung ihrer ursprünglichen Beschäftigung gleichzeitig eine weitere Beschäftigung in einem anderen Staat ausübt oder eine Person seine Tätigkeit regelmäßig in mehreren anderen Staaten ausübt.

 
Praxis-Beispiel

Gewöhnliche Beschäftigung in mehreren Staaten liegt vor

Ein deutscher Arbeitnehmer übt eine Beschäftigung in Stuttgart aus. Jeden Monat wird der Arbeitnehmer für jeweils eine Arbeitswoche in der Filiale in Österreich eingesetzt. Der Arbeitnehmer übt eine gewöhnliche Beschäftigung in 2 Staaten aus.

Aus Sicht des GKV-Spitzenverbands, DVKA ist eine regelmäßige Tätigkeit in 2 oder mehr Staaten gegeben, wenn der Arbeitnehmer die Beschäftigung regelmäßig an einem Tag im Monat oder 5 Tagen im Quartal in einem anderen Staat ausübt. Hierbei ist zu beachten, dass es sich immer um denselben Staat handeln muss. Anso...

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