Keine Bonuszahlungen bei Inanspruchnahme von Staatshilfen

Firmen, die in der Corona-Krise Staatshilfen in Anspruch nehmen, sollen diese nicht dazu verwenden dürfen, ihren Topmanagern Dividenden, Boni oder Aktienpaketen zu gewähren. Eine gesetzliche Regelung ermächtigt das Finanz- und das Wirtschaftsministerium des Bundes, entsprechende Vorgaben zu machen.

Am 28. März ist das Gesetz zur Errichtung eines Stabilisierungsfonds in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz sollen die notwendigen Maßnahmen zur Stabilisierung der Volkswirtschaft und zur Sicherung von Arbeitsplätzen umgesetzt werden. Der Wirtschaftstabilisierungsfonds (WSF) soll großvolumige Stützungsmaßnahmen mit der Möglichkeit der direkten Eigenkapitalstärkung ermöglichen und vorrangig wichtigen und großen Wirtschaftsunternehmen, insbesondere mit vielen Arbeitsplätzen und Zulieferstrukturen, dienen.

Deckelung von Spitzengehältern bei Inanspruchnahme staatlicher Gelder?

Im Haushaltsausschuss des Bundestages war während des Gesetzgebungsverfahrens diskutiert worden, ob es nicht notwendig wäre, verbindliche Vorgaben für Vergütungsbegrenzungen der Managergehälter und für die Begrenzungen von Dividendenausschüttungen zu machen. Schließlich könne es nicht sein, dass der Staat ein kriselndes Unternehmen mit viel Geld rettet und dieses Unternehmen anschließend, quasi staatsfinanziert, hohe Boni an seine Topmanager bezahlt oder Dividenden an Investoren ausschüttet.

Im Gesetz selbst heißt es nun in § 25 Abs. 3, dass das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium nähere Bestimmungen erlassen könne, welche die begünstigten Unternehmen hinsichtlich der Vergütung ihrer Organe und der Ausschüttung von Dividenden zu beachten hätten. Man hat eine mögliche Beschränkung solcher Zahlungen damit nicht unmittelbar ins Gesetz eingebaut, sondern es den zuständigen Ministerien überlassen, das Thema detaillierter zu regeln. In der Bankenkrise 2008/09 hatte es unschöne Beispiele dafür gegeben, dass Bankmanagern aus höchsten Führungsebenen Boni bezahlt wurden, obwohl die Banken zuvor staatliche Hilfen zur Rettung in Anspruch genommen hatten.

Einbehalten zugesagter Bonuszahlungen

Arbeitsrechtlich stellt sich die Frage, ob ein Arbeitgeber Prämienzahlungen einfach ersatzlos streichen oder einbehalten kann, wenn er mit Arbeitnehmern vertraglich Tantiemen (an den Unternehmenserfolg gekoppelte Zahlungen) oder Provisionen (an eine Zielerreichung des einzelnen Arbeitnehmers gekoppelte Leistungen) vereinbart hat.

Dieses Thema hat im Nachgang der Bankenkrise schon die Arbeitsgerichte beschäftigt. Die Rechtsprechung kam zum Ergebnis, dass derartige Zahlungen vom Arbeitgeber einbehalten werden können, wenn durch eine Krisensituation die vereinbarten Erfolgsziele nicht erreicht wurden und dadurch ein Anspruch auf Zahlung der variablen Vergütungsbestandteile nicht entstanden ist. Selbstverständlich kann es im Einzelfall darauf ankommen, welche Regelung vertraglich im Detail getroffen wurde.

Bundesarbeitsgericht hält Reduzierung auf Null für zulässig

Wenn mit dem Arbeitnehmer ein Bonus vereinbart ist, der sich sowohl nach der individuellen Zielerreichung als auch nach dem Erfolg des Unternehmens richtet (d.h. sowohl an individuellen Erfolg als auch an Unternehmensziele gekoppelt), kann in besonderen Krisenzeiten selbst bei voller persönlicher Zielerreichung durch den Arbeitnehmer eine arbeitgeberseitige Reduzierung des Bonus auf "Null" rechtmäßig sein. Dies hat der Bundesarbeitsgericht 2013 im Zusammenhang mit der Bankenkrise 2008/09 entschieden (BAG, Urteil vom 20.3.2013, 10 AZR 8/12). In dem damals entschiedenen Fall war die den Arbeitnehmer beschäftigende Bank nur deswegen der Pleite entronnen, weil sie mit staatlichen Finanzhilfen gerettet worden war.

Da nun auch in der Corona-Krise Unternehmen mit staatlichen Geldern gerettet werden sollen, wird man davon ausgehen können, dass diese damals zur Bankenkrise in ähnlicher wirtschaftlicher Situation ergangene Rechtsprechung auch in Zeiten der Pandemie Anwendung findet.


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