Coronapandemie und grenzüberschreitende Beschäftigung

Die Coronapandemie führt zu immer mehr Einschränkungen auch im Arbeitsleben. Was ist in Hinblick auf den deutschen Versicherungsschutz zu beachten, wenn Arbeitnehmer vorübergehend nicht mehr grenzüberschreitend tätig sind?

Die durch die Coronapandemie verursachten Einschränkungen sorgen für Verunsicherungen bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Für die "normal" im Betrieb arbeitenden Arbeitnehmern wurden bereits viele Themen in der Presse aufgegriffen. Doch wie steht es um andere Beschäftigungsformen wie zum Beispiel die Entsendung, getroffene Ausnahmevereinbarungen, Grenzgänger und Personen, die gewöhnlich in mehreren Staaten arbeiten?

Entsendung: Gültigkeit der A1-Bescheinigungen

Aufgrund der derzeitigen Pandemie werden viele Entsendungen entweder gar nicht angetreten, früher beendet oder gar unterbrochen. Die im Zusammenhang mit der Entsendung ausgestellten Bescheinigungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften – in europäischen Ländern die A1-Bescheinigung - bleiben uneingeschränkt gültig. Voraussetzung dafür ist, dass

  • der Zeitraum der Entsendung gleich bleibt oder
  • die Unterbrechung der Entsendung – beispielsweise in den EU-Staaten - nicht länger als zwei Monate andauert.

In diesen Fällen muss keine Meldung durch den Arbeitgeber erfolgen.

Achtung: In manchen Fällen ist eine neue Entsendebescheinigung nötig!

Anders verhält es sich, wenn die Entsendung für mehr als zwei Monate unterbrochen oder der Entsendezeitraum verlängert wird. Hier muss eine neue Entsendebescheinigung für den Verlängerungszeitraum beantragt werden. Wird die Entsendung gar nicht fortgesetzt, muss dies ebenfalls durch den Arbeitgeber angezeigt werden.

Auswirkungen auf Ausnahmevereinbarungen

Die oben beschriebenen Rechtsfolgen treten in gleicher Weise bei Arbeitnehmern ein, für die eine Ausnahmevereinbarung getroffen wurde.

Grenzgänger

Für Grenzgänger, die in Deutschland arbeiten und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gelten in der Regel die deutschen Rechtsvorschriften. Wird zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber aufgrund der Coronapandemie Homeoffice vereinbart, hat dies auf die Beurteilung des anwendbaren Rechts keine Auswirkungen. Die Tätigkeit im Homeoffice erfolgt in Übereinstimmung mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers und führt nicht zu einem Zuständigkeitswechsel. Der Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen bleiben - wie bisher - in Deutschland krankenversichert.

Praxis-Tipp:

Sollte im Wohnstaat ein Nachweis über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften gefordert werden, kann sich der Arbeitgeber an seine deutsche Krankenkasse wenden. Diese wird ihm einen entsprechenden Nachweis ausstellen.     

Auch in umgekehrten Sachverhalten, in denen eine Person in Deutschland wohnt und in einem anderen Mitgliedstaat arbeitet, ergeben sich durch die Tätigkeit im Homeoffice keine Änderungen. Der Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen bleiben wie bisher krankenversichert.

Personen, die gewöhnlich in mehreren Staaten arbeiten  

Arbeitnehmer, die gewöhnlich in mehreren Staaten tätig sind und für die das deutsche Recht festgelegt wurde, bleiben auch dann nach deutschem Recht versichert, wenn sich aufgrund der Coronapandemie eine vorläufige Umverteilung der Arbeitszeit ergibt. Dies gilt auch dann, wenn ein gewöhnlich in mehreren Staaten beschäftigter Arbeitnehmer neu ausschließlich im Homeoffice arbeitet. Die für den Arbeitnehmer ausgestellte A1-Bescheinigung bleibt auch in diesen Fällen weiter gültig.


Wichtiges zum Melderecht lesen Sie auch in unserem Top-Thema "A1-Verfahren".

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