Neue Kaufkraftzuschläge für den Auslandseinsatz
Das Bundesfinanzministerium (BMF, Schreiben v. 09.04.2020, IV C 5 - S 2341/20/10001 :001) hat für einige Dienstorte die steuerfreien Kaufkraftzuschläge zum 1. April 2020 neu festgesetzt und die entsprechende Tabelle aktualisiert.
Steuer- und beitragsfreie Kaufkraftzuschläge
Kaufkraftzuschläge erhalten vor allem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und vergleichbare Personen (§ 3 Nr. 64 Sätze 1 und 2 EStG). Wird einem Mitarbeiter von einem privaten inländischen Arbeitgeber ebenfalls ein Kaufkraftausgleich gewährt, bleibt er steuer- und damit auch beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn der Mitarbeiter
- aus dienstlichen Gründen ins Ausland entsandt wird und
- dort für einen begrenzten Zeitraum einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 3 Nr. 64 Satz 3 EStG).
Lesen Sie hier, in welchem Fall es sich um eine Entsendung handelt.
Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs in der Privatwirtschaft
Der Umfang der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs bestimmt sich auch in der Privatwirtschaft nach den – neu bekannt gemachten - Sätzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbezügen.
Die Zuschlagssätze werden im öffentlichen Dienst auf 60 Prozent der Dienstbezüge, die bei Verwendung im Inland zustehen, und der Auslandsdienstbezüge angewendet. Außerhalb des öffentlichen Dienstes ist eine vergleichbare Bemessungsgrundlage meist nicht vorhanden. Deshalb wird der steuerfreie Teil des Kaufkraftausgleichs bestimmt, indem ein entsprechender Abschlagssatz nach den Gesamtbezügen einschließlich des Kaufkraftausgleichs angewendet wird (Einzelheiten siehe R 3.64 LStR und H 3.64 LStH).
Achtung: Die Regelungen zum Kaufkraftausgleich sind für Mitarbeiter privater Arbeitgeber oft bedeutungslos, weil in vielen Fällen schon eine generelle Steuerbefreiung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens gegeben ist.
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