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Impfung

Impfung

Schutzimpfungen zählen zu den wirksamsten Präventionsmaßnahmen gegen die Verbreitung von Infektionskrankheiten. Sie schützen sowohl die geimpfte Person als auch Menschen, die aufgrund ihres Alters oder aus gesundheitlichen Gründen (noch) nicht geimpft sind.

Eine Schutzimpfung ist die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen (§ 2 Nr. 9 Infektionsschutzgesetz - IfSG).

Schutzimpfung: Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung

Da Impfungen die Ausbreitung von ansteckenden Krankheiten verhindern, ist ein ausreichender Impfschutz für den Einzelnen und die Gesamtbevölkerung unerlässlich. Dementsprechend übernimmt die Krankenkasse die Kosten für empfohlene Schutzimpfungen (§ 20i Abs. 1 Satz 1 SGB V).

Darüber hinaus können die Krankenkassen in ihren Satzungen festlegen, für welche zusätzlichen Schutzimpfungen sie die Kosten tragen (§ 20i Abs. 2 SGB V). 

Empfehlung für Schutzimpfung von STIKO

Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen in Deutschland werden regelmäßig von der beim Robert Koch-Institut in Berlin ansässigen Ständigen Impfkommission (STIKO), erarbeitet und veröffentlicht. Unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss Einzelheiten zu den Voraussetzungen, der Art und dem Umfang der Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen sind. Eine besondere Begründung ist erforderlich, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss von einer Empfehlung der STIKO abweicht.

Faktoren für Schutzimpfungen 

Die Empfehlung, welche Schutzimpfungen erforderlich sind, richtet sich nach dem Alter und dem Gesundheitszustand - mitunter auch nach dem Geschlecht - des zu Impfenden. 

Die Grundimmunisierung gegen die häufigsten Infektionskrankheiten erfolgt in der Regel im Säuglings- und Kleinkindalter. Der Impfschutz gegen einige Krankheiten ist in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungsimpfungen sicherzustellen. 

Schutzimpfung bei Auslandsreise

Sind Schutzimpfungen erforderlich, da der Versicherte eine private Auslandsreise antritt, hat er die Kosten hierfür selbst zu tragen. Die gesetzliche Krankenkasse leistet nur, wenn der Auslandsaufenthalt beruflich bedingt oder im Rahmen der Ausbildung vorgeschrieben ist. Die Kosten werden auch dann übernommen, wenn zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit nach Deutschland vorzubeugen (§ 20i Abs. 1 Satz 2 SGB V).

Durchführung einer Schutzimpfung

Schutzimpfungen werden in erster Linie von den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten durchgeführt (§ 132 e Abs. 1 Satz 2 SGB V). 

Der Arzt dokumentiert die Gabe einer Schutzimpfung im Impfausweis.


Bundesverwaltungsgericht

Bundeswehr signalisiert Ende der Corona-Impfpflicht für Soldaten

Im Jahr 2022 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass sich Soldatinnen und Soldaten gegen Covid-19 impfen lassen müssen. Damals hat es dem Bundesministerium der Verteidigung aber auch aufgegeben, die Notwendigkeit der Impfpflicht fortlaufend zu überwachen und bei veränderten Umständen eine erneute Entscheidung zu treffen. Diese steht nach Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts nun an.









Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis

Impfunregelmäßigkeiten nach einer COVID-19-Impfung sind im Regelfall kein Arbeitsunfall

Kommt es zu Impfunregelmäßigkeiten nach einer COVID-19-Impfung, liegt nach einem Urteil des SG Konstanz im Regelfall kein Arbeitsunfall vor, denn Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit gehören grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich. Eine COVID-19-Impfung weise danach nicht schon dann einen sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit auf, weil der Beschäftigte damit (auch) Infektionen und Erkrankungen am Arbeitsplatz vermeiden will. Nur weil der Unternehmer Impfungen durch Informationen, Bescheinigungen über eine Impfpriorisierung oder Arbeitszeitgutschriften fördert, darf ein Beschäftigter nicht davon ausgehen, er komme mit der Impfung einer vermeintlichen Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis nach. 



Verwaltungsgericht des Saarlandes

Betretungs- und Tätigkeitsverbot wegen nicht nachgewiesener Coronaimpfung ist unverhältnismäßig

Ein Gesundheitsamt hatte gegenüber einem Krankenpfleger ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot wegen nicht nachgewiesener Corona-Schutzimpfung ausgesprochen. Da die Regelung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht zum 31.12.2022 ausläuft, war das im November 2022 angeordnete Verbot unverhältnismäßig. Das hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes entschieden.

















BVerfG winkt partielle Impfpflicht durch

Einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht ist verfassungskonform

Große Enttäuschung für alle Impfverweigerer. Das BVerfG hat die Pflege-Impfpflicht gebilligt und die hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden von Beschäftigten in der Pflege, aber auch von Trägern von Pflegeeinrichtungen abgewiesen. Dennoch könnte sich in der Praxis sowohl die Entscheidung der Verfassungsrichter als auch das Gesetz als Sturm im Wasserglas erweisen, denn das Gesetz zur partiellen Impfpflicht läuft zum Jahresende aus. Bis dahin stehen die Chancen nicht schlecht, dass impfunwillige Mitarbeiter im Pflegebereich sich unter geschickter Ausnutzung der gesetzlich vorgesehenen Verfahren ohne Impfung durchmogeln.

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