Impfschaden einer Lehrerin ist kein Dienstunfall

Körperliche Beeinträchtigungen einer Lehrerin nach einer Corona-Impfung wurden nicht als Dienstunfall anerkannt, da es sich bei einer im Schulgebäude stattgefundenen Impfaktion nicht um eine dienstliche Veranstaltung handelte. Dies entschied das Verwaltungsgericht Hannover.

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat die auf die Feststellung eines Dienstunfalls gerichtete Klage einer 62-jährigen Förderschullehrerin abgewiesen. 

Lehrerin erlitt Impfschaden

Die Lehrerin wurde Ende März 2021 im Gebäude ihrer Stammschule von einem mobilen Impfteam des Impfzentrums Hannover mit dem Impfstoff von AstraZeneca gegen das Coronavirus geimpft. Etwa eine Woche später erlitt sie schwerste körperliche Schäden, deren Folgen weiterhin andauern.

Die Lehrerin begründete ihre Klage damit, dass der Vorgang als Dienstunfall anzuerkennen sei, da die Impfung eine von ihrem Dienstherren - dem Land Niedersachsen - angebotene und zu verantwortende dienstliche Veranstaltung gewesen sei.

Verwaltungsgericht: Impfaktion war keine dienstliche Veranstaltung

Das Gericht ist der Argumentation der Lehrerin nicht gefolgt. Die Impfaktion sei keine dienstliche Veranstaltung gewesen. Der Dienstherr habe lediglich seine Räumlichkeiten in der Schule zur Verfügung gestellt, damit das mobile Impfteam dort die Impfung habe durchführen können. Das Land Niedersachsen sei jedoch selbst nicht Organisator des Vorgangs gewesen (VerwG Hannover, Urteil v. 24.11.2022, 2 A 460/22).

Schlagworte zum Thema:  Beamte, Lehrer, Impfung, Coronavirus