Corona-Impfpflicht in der Pflege soll auslaufen
Die Corona-Impfpflicht für Personal in Kliniken und Pflegeeinrichtungen läuft voraussichtlich Ende des Jahres aus. Die Teil-Impflicht ist in § 20 a Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt und gilt seit dem 16. März 2022, befristet bis zum 31. Dezember 2022. Wenn der Gesetzgeber keine Verlängerung beschließt, endet sie damit.
Keine Verlängerung der einrichtungsbezogenen Impflicht in Sicht
Nach einer Verlängerung sieht es derzeit nicht aus. Aus dem Bundesgesundheitsministerium kamen kürzlich medizinische Einwendungen: Grund sei die Dominanz sogenannter immunevasiver Corona-Varianten, hieß es. Diese Erreger könnten der Immunantwort von Menschen, die geimpft und/oder genesen sind, besser entgehen als ihre Vorgänger.
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte sich lange Zeit für eine Weiterführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht im Gesundheits- und Pflegebereich ausgesprochen, dies zuletzt aber offen gelassen: "Wir werden von dem Verlauf der Herbst- und Winterwelle abhängig machen, wie wir mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht umgehen", sagte er noch im Oktober 2022 bei der Regierungsbefragung im Bundestag auf die Frage, ob er das Gesetz auslaufen lassen oder verlängern wolle.
Umstrittene Impfpflicht in der Pflege seit 16. März
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht war von Anfang an umstritten. Sie kam spät: erst seit dem 16. März 2022 gilt sie für Beschäftigte in Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Reha-Kliniken, Geburtshäusern oder auch bei Rettungsdiensten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen seither einen Nachweis vorlegen, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind oder ein Attest, dass sie nicht geimpft werden können. Geschieht dies nicht, muss der Arbeitgeber das Gesundheitsamt informieren.
Das Gesundheitsamt kann ein Betretungsverbot für die Arbeitsstelle aussprechen. Von den Bundesländern wurde dies bis jetzt unterschiedlich streng umgesetzt. Mit einem Betretungsverbot entfällt auch die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers, stellte die Gesetzesbegründung klar. Viele Arbeitgeber stellten Beschäftigte ohne Nachweis bereits mit dem 16. März 2022 von der Arbeit frei, was zu zahlreichen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen geführt hat. (Mehr dazu lesen Sie hier: Freigestellte Pflegekräfte haben keinen Anspruch auf Vergütung).
Das könnte Sie auch interessieren:
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist verfassungsgemäß
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
9.053
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
8.7503
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
7.217
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
6.6172
-
Urlaubsanspruch richtig berechnen
4.555
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
4.435
-
Mindesttemperatur am Arbeitsplatz: Wie kalt darf es sein?
3.925
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
3.800
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
3.41116
-
Wann Arbeitnehmende einen Anspruch auf Teilzeit haben
3.3041
-
Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro
02.12.20242
-
EU-Richtlinie zur Plattformarbeit tritt in Kraft
28.11.2024
-
Keine Vergütung von Pausenzeiten
27.11.2024
-
Keine AGG-Entschädigung für abgelehnten 67-jährigen Bewerber
25.11.2024
-
AI-Act: EU-Gesetz zur Regelung Künstlicher Intelligenz in Kraft
22.11.2024
-
Ein arbeitsrechtlicher Rückblick auf die Ampelkoalition
21.11.2024
-
Umgang mit Geschlechts- und Namensänderungen am Arbeitsplatz
20.11.20243
-
Inflationsausgleichsprämie während Passivphase der Altersteilzeit
18.11.2024
-
Umsetzung der EU-Richtlinie für mehr Lohntransparenz
15.11.2024
-
Grundsätzliches zum Bereitschaftsdienst
14.11.2024