Bundeswehr signalisiert Ende der Corona-Impfpflicht für Soldaten
In dem wehrbeschwerderechtlichen Rechtsstreit geht es um die Dienstpflicht zur Duldung militärisch notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG. Auf dieser Rechtsgrundlage sind seit langem für alle Soldatinnen und Soldaten Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Influenza, Hepatitis und FSME zwingend. Der Katalog verpflichtender Basisimpfungen in der Allgemeinen Regelung (AR) A1-840/8-4000 ist auf dem Höhepunkt der Covid-19-Pandemie im November 2021 um die Covid-19-Impfung erweitert worden.
Impfpflicht ist rechtmäßig, muss aber überprüft werden
In einer Grundsatzentscheidung vom 7.7.2022, 1 WB 2.22, hat das Bundesverwaltungsgericht diese Maßnahme als rechtmäßig eingestuft. Zugleich hat es dem Bundesministerium der Verteidigung aufgegeben, die Notwendigkeit der Covid-19-Impfung fortlaufend zu überwachen und bei veränderten Umständen eine erneute Ermessensentscheidung zu treffen.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Antragsteller die Aufnahme der Covid-19-Impfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr kritisiert und vorgetragen, die Beibehaltung dieser Impfpflicht sei unter den gegenwärtigen Bedingungen unverhältnismäßig.
Evaluation durch das Bundesministerium der Verteidigung
Im Hinblick auf die veränderte Situation hat das Bundesministerium der Verteidigung eine Evaluation durchgeführt. Der Wehrmedizinische Beirat hat im Mai 2024 empfohlen, die gegenwärtige Impfpflicht durch eine Impfempfehlung zu ersetzen. Diesen Vorschlag hat sich der Bundesminister der Verteidigung zu eigen gemacht und eine entsprechende Beschlussvorlage den Personalvertretungsgremien zugeleitet. Im gerichtlichen Antragsverfahren hat das Bundesministerium der Verteidigung dem Antragsteller zugesichert, ihn über das Ende des Gerichtsverfahrens hinaus bis zur entsprechenden Änderung der Allgemeinen Regelung nicht durch Befehl zu einer Impfung gegen Covid-19 zu zwingen.
Der 1. Wehrdienstsenat hat mit den Beteiligten erörtert, ob dies zu einer Erledigung des Rechtsstreits führt und ob der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an einem Fortsetzungsfeststellungsantrag hat. Hierzu haben die Beteiligten Schriftsatz- und Erwiderungsfristen erhalten. Eine abschließende Entscheidung ist bislang nicht ergangen. Der Senat wird prüfen, ob eine weitere mündliche Verhandlung erforderlich ist oder ob im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann.
(Bundesverwaltungsgericht, Verhandlung vom 29.5.2024)
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