Unbezahlte Freistellung Ungeimpfter war rechtswidrig
Die Corona-Impfpflicht für Beschäftigte in Pflegeheimen und Kliniken hat voriges Jahr für viel Unmut gesorgt. Durften Einrichtungen betroffene Mitarbeiter mit Verweis auf das Gesetz ohne Bezahlung freistellen?
Arbeitsgericht Dresden: Kein Recht zur Suspendierung
«Der Beklagte war nicht berechtigt, die Klägerin von ihrer vertraglichen Leistungspflicht zu suspendieren», heißt es in dem Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 11. Januar 2023 (Az. 4 Ca 688/22).
Wie eine Gerichtssprecherin sagte, ging es im konkreten Fall um eine Köchin, die ihrem Arbeitgeber im vergangenen Frühjahr keinen Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt hatte. Daraufhin war sie mit Verweis auf die einrichtungsbezogene Impfpflicht suspendiert worden. In der Folge hatte die Frau bis Jahresende keinen Lohn erhalten. Aus Sicht der Arbeitsrichter war das nicht rechtens. Sie verurteilten den Arbeitgeber dazu, der Frau das Geld nachzuzahlen. Die Rede ist von mehr als 18.000 Euro brutto abzüglich Arbeitslosengeld.
Die Richter sprachen der Frau auch eine Entschädigung von 2.500 Euro zu. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Frist für Rechtsmittel dagegen läuft bis Ende Februar 2023.
Gericht: Unterscheidung zwischen bestehenden Arbeitsverhältnissen und Neueinstellungen
Die Kammer sei der Auffassung, dass laut Gesetz beim Beschäftigungsverbot unterschieden werden musste - zwischen schon bestehenden Arbeitsverhältnissen und Neueinstellungen.
Demnach hätte der Arbeitgeber im Fall der heute 60-Jährigen nur eine Mitteilung ans Gesundheitsamt machen müssen, nicht aber die Frau unbezahlt freistellen dürfen. Ein Sanktionsrecht gebe das Gesetz den Betreibern der Einrichtungen nicht in die Hand, heißt es im Urteil.
Impfpflicht Ende 2022 ausgelaufen
Von einem «ersten wegweisenden Urteil» in Sachsen im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht sprach der Anwalt der Frau, Carsten Ullrich. Seit dem 1. Januar arbeite sie bereits wieder regulär in dem Pflegeheim in der Sächsischen Schweiz.
Die Impfpflicht für Beschäftigte in Kliniken und Pflegeheimen gegen das Corona-Virus ist Ende 2022 ausgelaufen.
Lesen Sie hierzu auch: Einrichtungsbezogene Impfpflicht für Ärzte und Pflegepersonal ausgelaufen
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