Gefälschter Impfausweis rechtfertigt fristlose Kündigung

Weil eine Mitarbeiterin mit Außenkontakt zu Pflegeeinrichtungen behauptete, vollständig geimpft zu sein und einen falschen Impfausweis vorlegte, kündigte ihr der Arbeitgeber fristlos. Zu Recht, wie das Arbeitsgericht Köln kürzlich entschied.

Eine fristlose Kündigung darf nur aus wichtigem Grund erfolgen. Während der Coronapandemie sind auch hier völlig neue Themen aufgetaucht. Vorliegend hat sich das Arbeitsgericht Köln mit der Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin befasst, die ihrem Teamleiter gegenüber behauptete, vollständig geimpft zu sein. Als der Arbeitgeber einen Nachweis verlangte, legte sie einen Impfausweis mit falschen Angaben vor, um weiter Kundenkontakte in Präsenz durchführen zu können. Das Arbeitsgericht Köln hielt eine fristlose Kündigung für gerechtfertigt.

Mitarbeiterin mit Kundenkontakt legt Arbeitgeber falschen Impfausweis vor

Die Arbeitnehmerin war seit 2016 bei einem Beratungsunternehmen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung beschäftigt. Als Facharbeiterin betreute sie Kundenunternehmen, zu denen unter anderem auch Pflegeeinrichtungen gehören. Im Oktober 2021 informierte der Arbeitgeber die Belegschaft, dass ab November 2021 nur noch vollständig geimpfte Mitarbeitende Kundentermine vor Ort wahrnehmen dürften. Daraufhin erklärte die Arbeitnehmerin gegenüber ihrem Teamleiter, dass sie geimpft sei und weiter Kontakte in Präsenz - auch in Pflegeeinrichtungen für Senioren – wahrnehmen könne. "Alles safe", so die wörtliche Aussage. Anfang Dezember 2021 legte sie zudem ihren Impfausweis bei der Personalabteilung vor.

Fristlose Kündigung wegen gefälschtem Impfausweis

Auf die Frage nach dem QR-Impfcode antwortete die Mitarbeiterin, dass sie das digitale Impfzertifikat nur auf ihrem privaten Mobiltelefon gespeichert habe, welches sie aktuell nicht bei sich habe. Da ohne QR-Code die Gültigkeit des Impfnachweises nicht mittels der App CovPassCheck kontrolliert werden konnte, überprüfte die Personalreferentin die Impfausweise von acht Beschäftigten, die ihren Impfpass in Papier vorgelegt hatten, mit einer Chargenabfrage. Diese ergab Unstimmigkeiten: Die im Impfausweis der Mitarbeiterin ausgewiesenen Impfstoff-Chargen wurden danach erst nach den im Impfausweis genannten Impfterminen verimpft. Nach Anhörung der Mitarbeiterin kündigte der Arbeitgeber ihr  fristlos.

Missachtung der 2G-Regelung rechtfertigt Kündigung

Das Arbeitsgericht Köln entschied, dass die außerordentliche fristlose Kündigung durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt war. Der Arbeitnehmerin sei es nicht gelungen, den Vorwurf falscher Eintragungen im vorlegten Impfpass zu widerlegen. Ohne Impfschutz habe sie regelmäßig die 2G-Regel des Arbeitgebers im Präsenzkontakt zu Kunden verletzt. Dies sei nicht nur weisungswidrig, stellte das Gericht fest, sondern verletze die Pflicht zur Wahrung der Interessen des Arbeitgebers erheblich. Indem die Arbeitnehmerin ihre falsche Aussage auch noch mit einem gefälschten Impfausweis belegen wollte, habe sie das notwendige Vertrauen - selbst für eine befristete Fortführung des Arbeitsverhältnisses - verwirkt.

Kein Datenschutzverstoß: Arbeitgeber durfte Impfchargen kontrollieren

Das Gericht machte in seiner Begründung deutlich, dass der Vortrag des Arbeitgebers zu den falschen Eintragungen im vorgelegten Impfausweis auch vom Gericht verwertet werden durfte. Die Informationen zum Impfausweis seien nicht datenschutzwidrig erlangt worden. Vielmehr sei der Arbeitgeber zum Abgleich mit den öffentlich erhältlichen Daten der Chargenabfrage berechtigt gewesen. Nur so habe er mangels Vorlage des QR-Codes sicherstellen können, dass der behauptete Impfstatus tatsächlich gegeben war. Zur Kontrolle der 3G- oder 2G-Regel am Arbeitsplatz sei er zu dieser Zeit gemäß § 28b Abs. 3 IfSG aF verpflichtet gewesen.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Hinweis: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 23. März 2022, Az: 18 Ca 6830/21


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