Ungeimpfte Pflegekräfte müssen nicht beschäftigt werden
Für Beschäftigte im Pflege- und Gesundheitsbereich gilt gem. § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine einrichtungsbezogene Impfpflicht, wonach in Pflege- oder Seniorenheimen grundsätzlich nur Personen beschäftigt werden dürfen, die vollständig geimpft sind oder einen aktuellen Genesenennachweis vorlegen können. Maßgeblicher Stichtag im Gesetz, bis zu dem eine Impfbescheinigung vorzulegen war, war der 15. März 2022. Die Beschäftigung von nach diesem Tag eingestellten ungeimpften Pflegekräften ist grundsätzlich unzulässig.
Bis zum 15. März 2022 eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen ihren Impf- bzw. Genesenenstatus gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen. Sind sie ungeimpft bzw. können eine Impfung oder Genesung nicht nachweisen, hat die Einrichtungsleitung dies dem zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen. Dieses kann dann ein Beschäftigungsverbot verhängen. Erst wenn ein solches Beschäftigungsverbot erteilt ist, darf der Mitarbeitende nicht mehr tätig werden.
Keine Beschäftigungspflicht für ungeimpfte Pflegekräfte
Zwei in einem Seniorenheim als Pflegefachkraft und Wohnbereichsleitung tätige Männer hatten sich nicht gegen SARS-CoV-2 impfen lassen. Die Heimleitung entschied, sie bereits vor Erteilung eines behördlichen Beschäftigungsverbots nicht weiter in ihrem Seniorenheim einzusetzen und stellte sie direkt ab März 2022 von der Arbeit frei.
Hiergegen hatten die beiden Beschäftigten im Eilverfahren am Arbeitsgericht Gießen geklagt. Das Arbeitsgericht hatte die Anträge mit Urteil vom 12. April 2022 abgewiesen und entschieden, dass die Heimleitung nicht verpflichtet sei, die nicht geimpften Arbeitnehmer im Pflegebereich tatsächlich zu beschäftigen. Die ausgesprochene Freistellung sei durch ein das Beschäftigungsinteresse überwiegendes schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt.
Gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichts Gießen hatten die beiden Arbeitnehmer Berufung eingelegt, mit dem Ziel, die Leitung des Seniorenheims dazu zu verpflichten, sie weiter beschäftigen zu müssen.
Impfnachweis ist berufliche Tätigkeitsvoraussetzung
Doch das Hessische LAG kam bei der Beurteilung der Rechtslage zum selben Ergebnis wie das ArbG Gießen und bestätigte dessen erstinstanzliches Urteil. Die beiden Arbeitnehmer können nicht verlangen, in ihrem Arbeitsverhältnis weiter beschäftigt zu werden. Der erforderliche Impfnachweis wirke aufgrund der gesetzlichen Regelung im Infektionsschutzgesetz wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung. Bei der gebotenen Abwägung der Interessen habe die Heimleitung die beiden Arbeitnehmer freistellen dürfen. Das schützenswerte Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner des Seniorenheims, vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit oder gar ihres Lebens bewahrt zu werden, überwiege das Interesse der Pflegebeschäftigten, ihre Tätigkeit weiter ausüben zu können.
Damit sind die Eilverfahren rechtskräftig abgeschlossen.
Hinweis: LAG Frankfurt, Urteil vom 11. August 2022, Az. 5 SaGa 728/22
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