Kein Recht auf Firmensommerfest ohne Coronabeschränkungen

Die Weigerung von Beschäftigten, sich an Coronaschutzmaßnahmen wie Masken- oder Testpflicht im Betrieb zu halten, hat während der Coronapandemie schon zu vielen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten geführt. Für einigen Wirbel sorgte kürzlich auch die Entscheidung der Berliner Charité, ihr Sommerfest in diesem Jahr unter 2G-plus-Vorgaben durchzuführen. Nur Mitarbeitende, die geimpft oder genesen und zusätzlich tagesaktuell negativ getestet waren, durften zur betrieblichen Veranstaltung, um dort zusammen zu feiern. Diese Vorgaben hielt ein Arbeitnehmer der Klinik, der dort im IT-Bereich beschäftigt ist, für diskriminierend.
Arbeitnehmer verlangt im Eilverfahren Zutritt zum Sommerfest
Eine Ausgrenzung ungeimpfter Mitarbeitender sei arbeitsrechtlich unzulässig. Zudem habe der Arbeitgeber kein Recht, die Teilnahme aufgrund geschützter Gesundheitsdaten zu verweigern. Im Eilverfahren klagte er daher vor Gericht, auch ohne Einhaltung dieser Vorgaben zum Sommerfest an einem auswärtigen Veranstaltungsort zugelassen zu werden. Vor dem LAG Berlin hatte er damit keinen Erfolg.
Kein Anspruch auf Teilnahme am Sommerfest ohne Corona-Vorgaben
Das Landesarbeitsgericht Berlin entschied wie zuvor bereits das Arbeitsgericht Berlin, dass der Mitarbeiter keinen Anspruch auf die Teilnahme am Sommerfest ohne Einhaltung der vom Arbeitgeber vorgegebenen Coronabeschränkungen hat. Eine besondere Rechtsgrundlage für die Zugangsbeschränkungen sei entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers nicht erforderlich. Die Klinik habe nicht hoheitlich gehandelt. Vielmehr sei eine Anspruchsgrundlage für den begehrten Zutritt erforderlich. Ansprüche ergaben sich für das Gericht weder aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch aus dem Landesantidiskriminierungsgesetz Berlin.
Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt
Das Gericht wies in seiner Begründung darauf hin, dass nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz eine vorgenommene Gruppenbildung bei der Gewährung von Leistungen – hier dem Zutritt zum Betriebsfest – sachlich gerechtfertigt sein müsse. Die sachliche Rechtfertigung sei hier schon angesichts der gesetzlichen Wertung in § 20a Infektionsschutzgesetz gegeben. Denn danach gebe es für Beschäftigte in Kliniken besonderen Anlass für Schutzmaßnahmen, insbesondere auch in Form eines Impf- oder Genesenennachweises. Für das Infektionsrisiko spiele es keine Rolle, ob es um Zusammenkünfte bei der Arbeit oder anlässlich einer Betriebsfeier gehe.
Keine Diskriminierung des Mitarbeitenden
Auch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) könne der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Teilnahme am Sommerfest ohne Einhaltung der Coronaschutzmaßnahmen herleiten, entschied das LAG Berlin. Der Arbeitnehmer habe keine Benachteiligung aufgrund hier genannter Merkmale geltend gemacht. Er habe keine Behinderung und eine etwa aus diesem Grund nicht mögliche Impfung vor Gericht angegeben.
Auch aus dem Landesantidiskriminierungsgesetz Berlin (LADG) könne sich kein Anspruch ergeben. Das Gesetz sei gemäß § 3 Absatz 1 LADG auf öffentlich-rechtliche Körperschaften wie die Klinik nur anwendbar, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehme. Dies sei bei der Ausrichtung einer Betriebsfeier nicht der Fall, teilte das Gericht mit.
Mögliche Nachteile der Klinik überwiegen Verbot der Teilnahme am Sommerfest
Das Gericht sah auch keinen besonderen Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Eilverfahren. Dazu müssten dem Arbeitnehmer erhebliche Nachteile drohen, die außer Verhältnis zu einem möglichen Schaden der Klinik stünden. Solche Nachteile ergäben sich allein aufgrund einer unterbliebenen Teilnahme an einer Betriebsfeier nicht, argumentierte das Gericht. Dies gelte erst recht, wenn man dies mit möglichen Nachteilen des Klinikbetriebes im Hinblick auf Infektionsrisiken abwäge.
Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Hinweis: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1.7.2022, Az: 6 Ta 673/22
Das könnte Sie auch interessieren:
Corona-Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten
Recht auf Teilnahme an Betriebsfeiern auch bei Freistellung
Arbeitgeber dürfen Corona-Tests im Betrieb anordnen
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
8.5814
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
8.505
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
7.374
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
5.4952
-
Urlaubsanspruch richtig berechnen
5.031
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
4.114
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
4.089
-
Wann Arbeitnehmende einen Anspruch auf Teilzeit haben
3.8961
-
Mindesttemperatur am Arbeitsplatz: Wie kalt darf es sein?
3.405
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
3.230
-
Wann eine Änderungskündigung möglich ist
07.02.2025
-
Kein Anspruch auf Gehaltsabrechnung in Papier
06.02.2025
-
Was Arbeitgeber tun müssen, um das Mutterschutzgesetz am Arbeitsplatz einzuhalten
05.02.2025
-
Was die Parteien arbeitsrechtlich vorhaben
04.02.2025
-
Schichtzulage für freigestellten Betriebsrat
03.02.2025
-
Straftat eines Mitarbeiters: So reagieren Arbeitgeber richtig
31.01.2025
-
Enge Auslegung des Konzernprivilegs
30.01.2025
-
Wie steht es um die CSRD-Pflicht für Unternehmen?
29.01.2025
-
Was beim Datenschutz im Homeoffice zu beachten ist
28.01.2025
-
DSGVO-Mindeststandards in Betriebsvereinbarungen
27.01.2025