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Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

Gemeinsamer Bundesausschuss

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss wird gebildet von:

  • der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV),
  • der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV),
  • der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und
  • dem GKV-Spitzenverband.

Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter können an allen Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses teilnehmen und Anträge stellen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.

Das Beschlussgremium (Plenum) des Gemeinsamen Bundesausschusses besteht aus

  • einem unparteiischen Vorsitzenden,
  • zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern

sowie

  • einem von der KZBV ,
  • jeweils zwei von der KBV und der DKG und
  • fünf von dem GKV-Spitzenverband

benannten Mitgliedern.

Gemeinsamer Bundesausschuss entscheidet über Leistungen der GKV

Der Gemeinsame Bundesausschuss, der auch als „kleiner Gesetzgeber“ betitelt wird, beschließt anhand von Richtlinien, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) übernommen werden dürfen; so z. B. die Versorgung mit Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln, ebenso wie die Versorgung mit ärztlichen, diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei aber auch die Verordnung von z. B. Arzneimitteln oder Heilmitteln einschränken oder ganz ausschließen. Diese Entscheidungen, die den Charakter untergesetzlicher Normen haben, sind dann verbindlich für gesetzliche Krankenkassen, Versicherte der GKV, behandelnde Ärzte sowie andere Leistungserbringer.

Eine weitere wichtige Aufgabe des G-BA betrifft den Bereich der Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung. So beauftragt der Gemeinsame Bundesausschuss z. B. eine Institution mit der Entwicklung von Messverfahren, die eine vergleichende Darstellung der erbrachten Behandlungsqualität möglich machen. So können sich u. a. Versicherte über Kliniken informieren und gegeneinander abwägen.





GKV-Spitzenverband

Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune: Viel Geld für wenig Verbesserung

Am 22. Mai 2024 beschloss das Bundeskabinett das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GSVG). Ziel des Gesetzes ist die schnellere und bessere Versorgung von Patienten und Patientinnen durch neue starke finanzielle Anreize für Hausärztinnen und -ärzte. Der GKV-Spitzenverband kritisiert die zu erwartenden höheren Kosten für Beitragszahlende bei nicht nennenswerten Versorgungsverbesserungen.





Leistungsrecht

G-BA erleichtert Zugang zu außerklinischer Intensivpflege

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege geändert, um beispielsweise für beatmungspflichtige Patientinnen und Patienten eine kontinuierliche Versorgung zu ermöglichen. Der G-BA will damit möglichen Engpässen entgegenwirken, wenn ab dem 31.10.2023 nach dem Willen des Gesetzgebers diese speziellen Leistungen zwingend nur noch nach der Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege (AKI) verordnet werden können.









Gemeinsamer Bundesausschuss

Telemedizinische Beratung bei intensivpflichtigen Coronapatienten als Regelversorgung

Was bisher als Corona-Sonderlösung gilt, wird nun ein reguläres telemedizinisches Angebot: Das in Herz- und Lungenzentren vorhandene Expertenwissen soll von anderen Krankenhäusern bei der Behandlung von intensivpflichtigen Patientinnen und Patienten mit COVID-19 genutzt werden können. Mit Hilfe von Audio-Videoübertragungen sind dann gemeinsame Beratungen zur Therapieplanung und Versorgung möglich.


Gemeinsamer Bundesausschuss

Neue ambulante Therapieoption bei Knorpelschäden am Kniegelenk

Gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten, die unter schweren Knorpelschäden am Kniegelenk leiden, steht zukünftig eine neue Therapie in der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) konnte heute die neue Leistung (matrixassoziierte autologe Chondrozytenimplantation (M-ACI)) aufnehmen, weil die wissenschaftlichen Studien Vorteile im Vergleich zu anderen Therapien gezeigt haben.