Systematische Behandlung von Parodontitis ab 1. Juli neue GKV-Leistung
Grundlage für diese neue Kassenleistung ist die sogenannte PAR-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), die am 1.7.2021 in Kraft tritt. Auch die notwendigen vertragszahnärztlichen Vergütungsziffern liegen bereits vor. Die systematische Behandlung muss von der gesetzlichen Krankenkasse vorab genehmigt werden.
Systematische Diagnostik und Therapie
Die neue PAR-Richtlinie regelt das Leistungsspektrum der Parodontitisbehandlung für schwierige Erkrankungsverläufe: Ist bei einer Patientin oder einem Patienten eine systematische Behandlung medizinisch angezeigt, werden in einem Aufklärungs- und Therapiegespräch die weiteren Schritte besprochen. In Abhängigkeit von Stadium und Grad der Erkrankung sind eine antiinfektiöse und ggf. auch eine chirurgische Therapie möglich.
Als Teil des systematischen Behandlungskonzeptes beginnt drei bis sechs Monate nach der antiinfektiösen und ggf. chirurgischen Therapie die Unterstützende Parodontitistherapie (UPT). Ziel der zweijährigen UPT ist es, den Behandlungserfolg möglichst langfristig zu sichern.
Ein erstes Screening auf Parodontalerkrankungen sowie die zahnmedizinischen Leistungen bei akuten und leichten Verläufen sind weiterhin über die vertragszahnärztliche Behandlungsrichtlinie des G-BA in der Versorgung verankert.
Angebot für pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung
Für Menschen, die pflegebedürftig sind oder aufgrund ihrer Behinderung Eingliederungshilfe beziehen, gibt es ab 1.7.2021 ein bedarfsgerecht zugeschnittenes Angebot der systematischen Parodontitistherapie. Die Leistungen sind in der vertragszahnärztlichen Behandlungsrichtlinie verankert. Sie können in Anspruch genommen werden, wenn die Patientin oder der Patient die Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt selbst aufrechterhalten kann, bei der Behandlung eine Allgemeinnarkose benötigt wird oder wegen geistiger Einschränkungen nicht oder nur teilweise kooperiert werden kann. Diese systematische Parodontitisbehandlung ist bei der Krankenkasse lediglich anzuzeigen.
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