Verordnung für Intensivpflege künftig per Videosprechstunde möglich
Künftig können auch Leistungen der außerklinischen Intensivpflege im Rahmen einer Videosprechstunde verordnet werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute festgelegt, unter welchen Voraussetzungen das für Ärztinnen und Ärzte möglich sein wird. Aufgrund der gelockerten berufsrechtlichen Vorgaben zur Fernbehandlung von Versicherten gewinnen Videosprechstunden in der Versorgung zunehmend an Relevanz. Schon jetzt können ärztliche Verordnungen im Rahmen einer Videosprechstunde etwa für Heilmittel, häusliche Krankenpflege und medizinische Rehabilitation sowie eine Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) ausgestellt werden. Die entsprechenden Voraussetzungen in den jeweiligen Richtlinien hatte der G-BA bereits geregelt.
Zum Beschluss betont Dr. med. Bernhard van Treeck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender des zuständigen Unterausschusses: „Außerklinische Intensivpflege ist ein besonders sensibler Leistungsbereich, denn es geht hier immer um schwerkranke Menschen. Gleichzeitig erfordert die ärztliche Verordnung teils besondere Qualifikationen. Diese Kompetenzen sind regional unterschiedlich verteilt. Dem G-BA ist es wichtig, Verordnungen grundsätzlich auch hier per Videosprechstunde zu ermöglichen. Genauso wesentlich ist es, Bedarfsgerechtigkeit und Qualität der außerklinischen Intensivpflege sicherzustellen. Deshalb sehen wir verpflichtend vor, dass die Patientin oder der Patient mindestens einmal jährlich persönlich untersucht wird. Da die diagnostischen Möglichkeiten in einer Videosprechstunde technisch begrenzt sind, darf die ärztliche Einschätzung zum Leistungsbedarf über einen längeren Zeitraum nicht ausschließlich auf einer Videosprechstunde beruhen.“
Wesentliche Voraussetzungen für eine Verordnung per Videosprechstunde
- Die ärztliche Erstverordnung von außerklinischer Intensivpflege ist per Videosprechstunde generell nicht möglich. Die verordnungsrelevante Diagnose, die Funktionseinschränkungen und der Hilfsbedarf durch Pflegefachkräfte müssen zuerst durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung festgestellt worden sein.
- Für Folgeverordnungen per Videosprechstunde gilt: Eine Verordnung per Videosprechstunde muss bei der Art und Schwere der Erkrankung überhaupt möglich sein. Es muss sicher beurteilt werden können, ob die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch weiterhin bestehen. Im anderen Fall ist eine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig.
- Da es sich bei der außerklinischen Intensivpflege um die Versorgung von schwerkranken Patientinnen und Patienten mit einem hohen und kontinuierlichen Versorgungsbedarf handelt, muss innerhalb der letzten 12 Monate immer mindestens eine unmittelbar persönliche Konsultation stattgefunden haben.
- Ein Anspruch auf eine Verordnung im Rahmen einer Videosprechstunde besteht nicht.
Inanspruchnahme voraussichtlich ab Oktober 2026
Die Richtlinienänderung tritt in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie rechtlich nicht beanstandet und der G-BA den Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. Anschließend prüft der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen – ein Gremium, in das der G-BA nicht eingebunden ist –, ob die ärztliche Vergütung angepasst werden muss. Hierfür hat der Bewertungsausschuss maximal sechs Monate Zeit.
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