Reform der ambulanten ärztlichen Bedarfsplanung

Mit dem am 20.12.2012 in Berlin gefassten Beschluss erfüllt Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) erfüllt mit dem Beschluss der Bedarfsplanungs–Richtlinie fristgerecht den Auftrag aus dem Versorgungsstruktur-Gesetz (GKV-VStG), eine funktionsfähige Bedarfsplanung zu schaffen. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) muss der Richtlinie noch zustimmen.
Flexiblere Versorgungsplanung
Der unparteiische Vorsitzender des G-BA, Josef Hecken, sagte am 20.12.2012 in Berlin: "Das neue und feingliedrigere Planungsraster ermöglicht es, Versorgungslücken schneller zu erkennen und zu schließen." Es sei eine zielgenaue und den regionalen Besonderheiten Rechnung tragende flexible Regelung geschaffen worden, die auch in begründeten Fällen Anpassungsmöglichkeiten zuließe, so Hecken. "Damit stellt die Bedarfsplanung auch ein Steuerungsinstrument dar, das flexibler auf die geänderten Anforderungen an die ambulante Versorgung reagieren kann."
Hintergrund der Bedarfsplanung
Die Bedarfsplanung legt den Rahmen der für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung nötigen Arztzahlen fest. Gleichzeitig wird eine Bewertung der bestehenden Versorgungssituation ermöglicht. Es wird erkennbar, wo ein über- bzw. unterdurchschnittliches Versorgungsniveau vorliegt.
Die Grundzüge der neuen Bedarfsplanung
- Das ärztliche Leistungsangebot wird stärker nach Arztgruppen differenziert.
- Die Raumbezüge nach Arztgruppen werden neu strukturiert.
- Die Verteilung der Ärzte und Psychotherapeuten wird verbessert.
- Die gesonderte fachärztliche Versorgung wird in die Bedarfsplanung aufgenommen.
Bundesweit ergeben sich im hausärztlichen Bereich ca. 3.000 neue Zulassungsmöglichkeiten inklusive der jetzt schon freien Sitze, für den Bereich der Psychotherapeuten knapp 1.400. Die im europäischen Vergleich einzigartige Versorgungssituation wird dadurch noch einmal verbessert.
Bessere Verteilung der Ärzte
Durch die neue Bedarfsplanung soll die Versorgung gesteuert werden. Neuzulassungsmöglichkeiten sollen dort auszuweisen, wo sie benötigt werden – weg von Ballungszentren hin zu schlechter gestellten Regionen - was bei der Psychotherapie deutlich sichtbar wird. Im ländlichen Raum soll der Aufbau von Versorgungsstrukturen beschleunigt werden. Innerhalb einer 3-jährigen Übergangsphase können bestehende Zulassungsbeschränkungen beibehalten werden, bis ein Versorgungsgrad von 100 % erreicht ist und Planungsbereiche mit einem Versorgungsgrad zwischen 100 bis 110 % gesperrt werden.
Die neue Richtlinie sieht einen Demografiefaktor vor
Der Demografiefaktor berücksichtigt die gegenwärtige Verteilung der Ärzte und die im Bundesgebiet unterschiedliche Alterung der Bevölkerung. Der Leistungsbedarf der über 65-Jährigen und der unter 65-Jährigen eines Planungsbereichs werden getrennt ermittelt. Dadurch ergeben sich für eine Reihe von ärztlichen Fachgruppen deutlich gesteigerte Leistungsumfänge für die ältere Bevölkerung im Vergleich zur jüngeren. Vom Demografiefaktor ausgenommen ist der Bereich der Kinderärzte und Kinder- und Jugendpsychiater sowie die Arztgruppen der gesonderten fachärztlichen Versorgung.
Die neue Bedarfsplanungs-Richtlinie tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 01.01.2013 in Kraft. Es ist eine Übergangsregelung bis Mitte 2013 vorgesehen.
Zum Beschlusstext und die Tragenden Gründen.
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