Fachbeiträge & Kommentare zu Gemeinsamer Bundesausschuss

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 31 Pflichtv... / 2.4 Wichtiger Grund

Rz. 36 Hat der Leistungsberechtigte die Voraussetzungen einer der Grundtatbestände in § 31 (soweit gefordert, trotz (schriftlicher) Belehrung über die Rechtsfolgen, Abs. 1 und ohne vorgeschriebene Form Abs. 2 Nr. 2) erfüllt, tritt die Rechtsfolge nach § 31a dennoch nicht ein, wenn er für sein Verhalten einen wichtigen Grund nachweist (Abs. 1 Satz 2). Damit wird nicht nur dem...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 31 Arznei- ... / 2.1.2 Grundsatz: Arzneimittelrechtliche Zulassung

Rz. 16 Da die Voraussetzungen für die Zulassung eines Arzneimittels nach dem AMG den Mindestvoraussetzungen entspricht, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung an eine wirtschaftliche Verordnungsweise i. S. v. § 12 Abs. 1, § 70 Abs. 1 Satz 1 gestellt werden (BSG, Urteil v. 8.3.1995 – Edelfosin), besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem SGB V und dem AMG....mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 31 Arznei- ... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Mit dem 2. SGB V-ÄndG v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) ist die ursprünglich auf den 1.1.1992 festgelegte erhöhte Zuzahlungspflicht um 1 ½ Jahre hinausgeschoben und gleichzeitig verringert worden. Eine grundlegende Änderung mit Abkehr von diesem Zahlungssystem hatte das zum 1.1.1993 in Kraft getretene GSG (BGBl. I S. 2266) gebracht. Dadurch wurde erstmals eine einheitlich...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 33 Hilfsmittel / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 33 Abs. 1 letzter Satz ist durch das Beitragsentlastungsgesetz (BeitrEntlG) v. 1.11.1996 (BGBl. I S. 1631) eingeführt worden. Abs. 4 erster Satz wurde gestrichen. Abs. 2 Satz 3 ist durch das 2. GKV-NOG v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) eingefügt worden. Rz. 2 Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat § 33 mit Wirkung zum 1.1.2004 in weiten Te...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 62 Belastun... / 3 Literatur

Rz. 27 am Orde, Die GKV-Neuordnungsgesetze – eine neue Ära mit vielen Verlierern und wenigen Gewinnern beginnt, SozSich. 1997 S. 241. Beraus, Zuzahlung der Versicherten bei schwerwiegender chronischer Krankheit, br 2004 S. 171. Metzinger, Zwang zur Früherkennung – Gemeinsamer Bundesausschuss mildert Zwangsuntersuchung zur Beratungspflicht ab, KrV 2007 S. 253. Wunder, Die Zuzahl...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Gemeinsamer Bundesausschuss

Zusammenfassung Begriff Der "Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)" ist das oberste Beschlussgremium der "Gemeinsamen Selbstverwaltung" der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen. Der G-BA legt durch Richtlinien fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von den Krankenkassen zu übernehmen sind. Die beschlossenen Richtlinien haben den Charak...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Gemeinsamer Bundesausschuss / Zusammenfassung

Begriff Der "Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)" ist das oberste Beschlussgremium der "Gemeinsamen Selbstverwaltung" der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen. Der G-BA legt durch Richtlinien fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von den Krankenkassen zu übernehmen sind. Die beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetz...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Gemeinsamer Bundesausschuss / 2 Rechtsform/Aufsicht/Haushalt

Der G-BA wird aus der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV-Spitzenverband gebildet. Er ist rechtsfähig. Hinsichtlich der Rechtsform fehlt es an einer gesetzlichen Aussage. In der Literatur wird der G-BA überwiegend als öffentlich-rechtliche Einrichtung eigener Art (sui generis) bezeichnet...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Gemeinsamer Bundesausschuss / 4 Verfahrensordnung

Das BMG ist zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, in der das Nähere zum Verfahren zu regeln ist, das der G-BA bei der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung[1] und der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus[2] zu beachten hat.[3] Die Verfahrensordnung des G-BA[4]...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Gemeinsamer Bundesausschuss / 5 Richtlinienkompetenz

Durch die "Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (MVV-RL)" des G-BA wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer (z. B. Ärzte oder Zahnärzte) Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden zulasten der Krankenkassen erbringen und abrechnen dürfen. Gleichzeitig wi...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Gemeinsamer Bundesausschuss / 3 Zusammensetzung des Beschlussgremiums

Das Beschlussgremium des G-BA (Plenum; 13 Personen)[1] besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden, 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern, einem Mitglied der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, jeweils 2 Mitgliedern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft und 5 Mitgliedern des GKV-Spitzenverbands. Die Vertreter der Kassenärztlichen/-z...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Gemeinsamer Bundesausschuss / 1 Gesetzlicher Auftrag

Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten. Dabei ist den besonderen Erfordernissen der...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsamer Bundesausschuss

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist unter der damals gültigen Überschrift "Bundesausschüsse" mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetzes – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) ist zum 1....mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.3 Rechtsstellung des Gemeinsamen Bundesausschusses

Rz. 12 Der Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig (§ 91 Abs. 1 Satz 2). Er hat seinen Sitz in Berlin und führt ein Dienstsiegel. Er ist eine von seinen Trägerorganisationen rechtlich unabhängige, eigenständige Organisation, was z. B. daran deutlich wird, dass die unparteiischen Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur vom BMG als Aufsichtsbehörde, nicht aber ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.1 Bildung des Gemeinsamen Bundesausschusses (Abs. 1)

Rz. 3 Die Vorschrift regelt die Organisation des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die eigentlichen Aufgaben ergeben sich aus den materiellen Vorschriften des Leistungsrechts (vgl. auch Filges, in: jurisPK-SGB V, § 91 Rz. 23). Im systematischen Zusammenhang steht die Regelung mit § 91a und § 91b. Die eine Norm regelt die Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, die andere...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.8 Öffentlichkeit

Rz. 32a Nach Abs. 7 Satz 6 sind die Sitzungen des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses i. d. R. öffentlich. Öffentlichkeit bezieht sich nicht nur auf eine personenbezogenen Teilnahme an den Sitzungen, welche aus Kapazitätsgründen die Öffentlichkeit ohnehin zahlenmäßig begrenzt. Mit Wirkung zum 1.1.2020 ist durch die Neufassung des Abs. 7 Satz 6 dem Gemeinsamen...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.18 Haftung des Gemeinsamen Bundesausschusses (Abs. 3a)

Rz. 54 Der mit Wirkung zum 28.6.2012 eingeführte Abs. 3a regelt die Haftung des Gemeinsamen Bundesausschusses für Amtspflichtverletzungen gegenüber Dritten. Die Verletzung der Amtspflicht nach § 839 BGB i. V. m. Artikel 34 GG bezieht sich auf die Ausübung der dem Gemeinsamen Bundesausschuss übertragenen Aufgaben. Die Haftung ist umfassend und erstreckt sich auf alle Personen...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.2 Besetzung des Gemeinsamen Bundesausschusses

Rz. 3a Rechtsgrundlagen für die Besetzung des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Abs. 2 der Vorschrift sowie die Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen (Ausschussmitglieder-Verordnung – AMV) v. 10.11.1956 in der im BGBl. Teil III, Gliederung...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.7 Stellungnahme zum Datenschutz

Rz. 31 Im Rahmen der Entscheidungen und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nimmt die Verarbeitung personenbezogener Daten einen immer größeren Stellenwert ein. Durch Abs. 5a ist daher dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann den Bundesbeauft...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.17 Kosten und Kostentragung

Rz. 52 Kosten des Gemeinsamen Bundesausschusses sind die Kosten der Geschäftsstelle, der unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter, die Ausgaben für fachlich unabhängige Sachverständige, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss angehört werden, und die Kosten für die Herausgabe von Patienteninformationen. Dagegen sind die Kosten für die von den Trägerorganisationen beste...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.5 Mitglieder

2.5.1 Unparteiische Mitglieder Rz. 18 Unparteiisch bedeutet, dass das einzelne Mitglied oder seine 2 Stellvertreter sich bei ihrer Tätigkeit für den Gemeinsamen Bundesausschuss, insbesondere bei ihren Entscheidungen, neutral verhalten müssen, sie praktisch in die Rolle der Schiedsrichter schlüpfen, die losgelöst von den subjektiven Interessenlagen der Leistungserbringer oder ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2 Rechtspraxis

2.1 Bildung des Gemeinsamen Bundesausschusses (Abs. 1) Rz. 3 Die Vorschrift regelt die Organisation des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die eigentlichen Aufgaben ergeben sich aus den materiellen Vorschriften des Leistungsrechts (vgl. auch Filges, in: jurisPK-SGB V, § 91 Rz. 23). Im systematischen Zusammenhang steht die Regelung mit § 91a und § 91b. Die eine Norm regelt die Auf...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Mit Wirkung zum 1.1.2004 sind der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (§ 91 a. F.), der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen (§ 91 a. F.), der Bundesausschuss für Fragen der Psychotherapie (§ 91 Abs. 2a a. F.), der Ausschuss Krankenhaus (§ 137c Abs. 2 a.F.) und der als Arbeitsgemeinschaft gebildete Koordinierungsausschuss (§ 137e a. F.) durch den Ge...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.5.1 Unparteiische Mitglieder

Rz. 18 Unparteiisch bedeutet, dass das einzelne Mitglied oder seine 2 Stellvertreter sich bei ihrer Tätigkeit für den Gemeinsamen Bundesausschuss, insbesondere bei ihren Entscheidungen, neutral verhalten müssen, sie praktisch in die Rolle der Schiedsrichter schlüpfen, die losgelöst von den subjektiven Interessenlagen der Leistungserbringer oder der Krankenkassen neutral ents...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.4 Organisationsplan des Gemeinsamen Bundesausschusses

Rz. 15 Die Organisation des Gemeinsamen Bundesausschusses ist in der Vorschrift nur in Grundzügen vorgegeben. So gibt es nach Abs. 2 Satz 1 das Beschlussgremium und in Abs. 2 Satz 11 in Verbindung mit Abs. 2a finden sich Hinweise auf die Unterausschüsse, die nach Leistungssektoren getrennt sind. Die gesetzliche Vorgabe lässt dem Gemeinsamen Bundesausschuss genügend Freiraum,...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.11 Geschäftsstelle

Rz. 35 Zur Erledigung der vielfältigen laufenden Geschäfte unterhält der Gemeinsame Bundesausschuss eine Geschäftsstelle, die von einem hauptamtlich tätigen Geschäftsführer geleitet wird (vgl. Abs. 4 Nr. 2 der Vorschrift und Abschnitt E der Geschäftsordnung). Der Geschäftsstelle ist nach § 22 Geschäftsordnung eine Stabsstelle Patientenbeteiligung angegliedert, welche ausschl...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.19 Berichtspflicht gegenüber dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages (Abs. 11)

Rz. 57 Mit Wirkung zum 23.7.2015 war dem Gemeinsamen Bundesausschuss die Pflicht auferlegt worden, einmal jährlich zum 31. März über das BMG dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages einen Bericht über die Einhaltung der Fristen im Rahmen der Durchführung von Methodenbewertungsverfahren in § 135 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 137c Abs. 1 Satz 5 sowie § 137h Abs. 4 Satz ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.14 Schätzung der Bürokratiekosten (Abs. 10)

Rz. 47 Nach Abs. 10 ist der Gemeinsame Bundesausschuss verpflichtet, spätestens ab dem 1.9.2012 die zu erwartenden Bürokratiekosten zu ermitteln und diese Kosten in der Begründung des jeweiligen Beschlusses nachvollziehbar darzulegen. Näheres regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 30.6.2012 in seiner Verfahrensordnung (vgl. Abs. 10 Satz 3). Der Verweis in Satz 1 auf §...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist unter der damals gültigen Überschrift "Bundesausschüsse" mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetzes – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) ist zum 1.1.1992 in Abs. 2 Sa...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.2.1 Benennung der unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter

Rz. 4 Die Trägerorganisationen des Gemeinsamen Bundesausschusses benennen nach Abs. 2 Satz 1 die Kandidaten für die in Abs. 2 Satz 2 vorgeschriebene Besetzung des Beschlussgremiums mit einem unparteiischen Vorsitzenden und 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie jeweils 2 Stellvertretern, was für die erste Amtsperiode des Gemeinsamen Bundesausschusses ab 1.7.2004 in der ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.15 Herausgabe von Patienteninformationen

Rz. 48 Soweit der Gemeinsame Bundesausschuss künftig zur Diagnostik und Therapie von Krankheiten, die hohe soziale und volkswirtschaftliche Folgen verursachen, Patienteninformationen herausgibt, müssen diese in allgemein verständlicher Form und für den medizinischen Laien nachvollziehbar sein. Diese Informationen, die dem Gemeinsamen Bundesausschuss als Pflichtaufgabe übertr...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.5.2 Unparteiischer Vorsitzender

Rz. 24 Der unparteiische Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall sein Stellvertreter vertritt den Gemeinsamen Bundesausschuss gerichtlich und außergerichtlich und ist zusammen mit der Geschäftsführung für die Einhaltung des Haushalts- und Stellenplans verantwortlich. In gerichtlichen Verfahren kann er nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung einen Bevollmächtigten oder eine...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.13 Berechtigung Dritter zur Stellungnahme (Abs. 5)

Rz. 45 Abs. 5 räumt den Arbeitsgemeinschaften der Ärzte-, Psychotherapeuten- und Zahnärztekammern Gelegenheit zur Stellungnahme ein, falls Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses die Berufsausübung der Ärzte, Psychotherapeuten oder Zahnärzte tangieren. Damit wird bestätigt und soll gleichzeitig sichergestellt werden, dass Berufsrecht eine Angelegenheit der Kammern ist u...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.16 Verbindlichkeit der Beschlüsse (Abs. 6)

Rz. 50 Abs. 6 regelt die Verbindlichkeit der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses. Das bedeutet eine unmittelbare Außenwirkung der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses. In der Normenhierarchie werden die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses direkt unterhalb des Gesetzes angesiedelt (BSG, Beschluss v. 10.3.2010, B 3 KR 36/09 B). Die Beschlüsse binden ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.10 Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter

Rz. 34 Die maßgeblichen Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten auf der Bundesebene, wie z. B. der Deutsche Behindertenrat, die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen, die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V. und die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vgl. § 140g), wirken gem. § 140f Abs. 2 an den Beratungen des Gemeinsamen Bun...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.2.2 Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter durch die Trägerorganisationen

Rz. 10 Die Vertreter der Ärzte und Psychotherapeuten werden von der KBV, die Vertreter der Zahnärzte von der KZBV, die Vertreter der Krankenhäuser von der DKG e. V. und die Vertreter der Krankenkassen vom GKV-Spitzenverband als Mitglieder im Gemeinsamen Bundesausschuss bestellt (vgl. Abs. 2 Satz 1). "Werden bestellt" heißt, dass der betreffenden Person das Amt des Mitgliedes...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.6 Beschlussfähigkeit und Stimmrecht

Rz. 25 Das Plenum ist beschlussfähig, wenn 3 Unparteiische anwesend sind und sämtliche 13 Stimmen von den Anwesenden abgegeben werden können. Die Sitzungen sind i. d. R. öffentlich (vgl. Abs. 7 Satz 6) und jeder Sitzungstermin wird von der Geschäftsstelle z. B. im Internet veröffentlicht. Die Beschlussfähigkeit ist von der Geschäftsführung zu Sitzungsbeginn festzustellen und...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.9 Wahrung der Vertraulichkeit

Rz. 33 Nach Abs. 7 Satz 7 sind die nicht öffentlichen Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, insbesondere auch die Beratungen in den vorbereitenden Gremien, wie Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen, vertraulich. Die Sitzungen sind nicht öffentlich, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss dies beschließt; nicht öffentlich sind grundsätzlich die Sitzungen der vorbereitenden ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.12 Verfahrens- und Geschäftsordnung (Abs. 4)

Rz. 38 Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt sich nach Abs. 4 eine Verfahrensordnung und eine Geschäftsordnung, die beide nach Abs. 4 Satz 2 der Genehmigung des BMG bedürfen. Die Formulierung "beschließt" in Abs. 4 Satz 1 stellt die dafür notwendigen Beschlüsse nicht zur Disposition. Mit Wirkung zum 1.3.2017 sind die mit dem GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz eingeführten Auf...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.17 Fachidentität bei gemeinsamer Berufsausübung

Rz. 31b Nach § 41 Satz 1 der Richtlinie ist bei der gemeinsamen Berufsausübung eine Fachidentität i. S. d. Abs. 1 Nr. 4 der Vorschrift erforderlich. Fachidentität liegt nach Satz 2 vor, wenn die Facharztkompetenz und, sofern eine entsprechende Bezeichnung geführt wird, die Schwerpunktkompetenz übereinstimmen. Einer Übereinstimmung steht nicht entgegen, wenn nur einer der Ärz...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.8 Bestimmung der Arztgruppen

Rz. 20 Die Festlegung der bundeseinheitlichen Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung setzt voraus, dass entsprechende Arztgruppen festgelegt worden sind. Da die Vorschrift dazu nur unbestimmte Vorgaben, wie Trennung nach haus- und fachärztlicher Versorgung (vgl.§ 101 Abs. 1 Nr. 2), Ärzte mit spezialfachärztl...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.26 Sonderbedarfszulassung

Rz. 40 § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Vorschrift gewährleistet in Planungsbereichen, in denen die Zulassung von Ärzten bzw. Psychologischen-Psychotherapeuten wegen Überversorgung beschränkt ist, dass angeordnete Zulassungssperren nicht unverhältnismäßig die Berufsausübung beschränken und dass die Versorgung der Versicherten gewährleistet bleibt. Dies im Einzelnen zu konkretis...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.15 Beschäftigung von anzustellenden bzw. angestellten Ärzten bei Zulassungsbeschränkungen

Rz. 31 § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 sieht Regelungen für die Anstellung von Ärzten (JobSharing) vor. Die vielfältigen in § 95 Abs. 9, § 32b Ärzte-ZV und § 14a ff. Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) geregelten Möglichkeiten, Ärztinnen und Ärzte bei Vertragsärzten/Vertragspsychotherapeuten, Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), Eigeneinrichtungen der KV nach § 105 oder kommunale...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 64d Verpfli... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 18 Ayerle/Langer/Meyer, Selbstständige Ausübung von Heilkunde durch Pflegekräfte, Pflegereport 2019 S. 179, https://link.springer.com/content/pdf/10.1007 %2F978-3-662-58935-9.pdf; abgerufen: 17.8.2022. Brünner, Die Gesetzesänderungen durch das GVWG in der ambulanten und stationären Pflege sowie in der häuslichen Krankenpflege, Sozialrecht aktuell 2021 S. 281. Hundenborn/Da...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 20i Leistun... / 2.4.6 Gemeinsamer Bundesausschuss (Abs. 3 Satz 14)

Rz. 22 Nach Abs. 1 Satz 3 bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen für Schutzimpfungen in Richtlinien nach § 92 auf der Grundlage der Empfehlungen der ständigen Kommission beim Robert Koch-Institut gemäß § 20 Abs. 2 IfSG unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung der Schutzimpfungen für die öffentliche Gesund...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / H. Angelegenheiten des täglichen Lebens, § 1687 BGB

Rz. 229 Leben die Eltern getrennt, müssen sie bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, einvernehmlich entscheiden (§ 1687 Abs. 1 BGB). Umgekehrt kann also der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden (§ 1687 Abs. 2 BGB). Können sich die Eltern bei gemeinsamem Sorgerecht...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 87 Bundesma... / 2.4 Besonders qualifizierte und koordinierte palliativ-medizinische Versorgung im BMV-Ä

Rz. 9d Mit Abs. 1b Satz 1 der Vorschrift waren die KBV und der GKV-Spitzenverband mit Wirkung zum 8.12.2015 beauftragt worden, im BMV-Ä erstmals bis spätestens 30.6.2016 die Voraussetzungen für eine besonders qualifizierte und koordinierte palliativ-medizinische Versorgung im BMV-Ä zu vereinbaren. Diese Versorgung wird Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung und liegt ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 63 Grundsätze / 3 Literatur und Materialien

Rz. 47 Gemeinsamer Bundesausschuss, Übertragung ärztlicher Tätigkeiten an ausgebildete Pflegekräfte im Rahmen von Modellvorhaben, veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter https://www.g-ba.de. Basche, Die Zukunft der Pflege, RDG 2020 S. 66. Benstetter/Lauerer/Negele/Schmid, Vergütungsidee am Puls der Zeit – Regionale Gesundheitsbudgets...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 111c Versor... / 2.3 Vertragsinhalte

Rz. 12 Gegenstand des Versorgungsvertrages sind nach Abs. 1 Satz 1 die in § 40 Abs. 1 bezeichneten ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Was zu diesen Leistungen und deren Durchführung gehört, ergibt sich vorrangig aus der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-Richtlinie) nach § 92 Abs...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 132a Versor... / 2.4 Versorgungs- und Vergütungsverträge auf Landesebene bzw. regionaler Ebene (Abs. 4)

Rz. 15 In Abs. 4 hat der Gesetzgeber das Recht, das vor dem 1.7.1997 aufgrund des § 132 a. F. galt, übernommen. Eine besondere, durch Verwaltungsakt auszusprechende Zulassung zur Versorgung sieht das Gesetz bei häuslicher Krankenpflege nicht vor. Soweit die Krankenkassen zur Gewährung der häuslichen Krankenpflege nicht selbst geeignete Personen anstellen (vgl. Abs. 4 Satz 13...mehr