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Gemeinsamer Bundesausschuss / 5 Richtlinienkompetenz

Norbert Finkenbusch
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Durch die "Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (MVV-RL)" des G-BA wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer (z. B. Ärzte oder Zahnärzte) Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden zulasten der Krankenkassen erbringen und abrechnen dürfen. Gleichzeitig wird durch die MVV-RL der Umfang der geschuldeten ambulanten Leistungen verbindlich festgelegt. Ärztliche/zahnärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die (noch) nicht in die Richtlinie aufgenommen sind, werden von den Krankenkassen nicht übernommen. Die Krankenkasse erlässt darüber einen Verwaltungsakt.

Der G-BA beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten.[1] Dabei können Leistungen auch ausgeschlossen werden.[2] Die Beschlüsse sind für die Träger des G-BA, deren Mitglieder und Mitgliedskassen sowie für die Versicherten und die Leistungserbringer verbindlich.[3] Davon sind nur die Beschlüsse nach § 136d SGB V ausgenommen.[4]

Die auf der Grundlage des § 92 SGB V erlassenen Richtlinien des G-BA sind untergesetzliche Rechtsnormen[5] und haben unmittelbare Rechtswirkung nach außen, insbesondere gegenüber den Leistungserbringern und Versicherten. Leistungen dürfen nur erbracht werden, wenn sie aufgrund von Beschlüssen des G-BA zugelassen sind.[6]

Die Regelung ist verfassungskonform.[7]

 
Hinweis

Ausnahmen

Ausnahmen von der Bindung an die Richtlinien des G-BA gelten bei einem System- oder Organisationsversagen des G-BA[8], bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung[9] oder in einem Seltenheitsfall.[10]

[1] § 92 SGB V.
[2] BSG, Urteil v. 29.11. 2017, B 6 KA 34/16 R.
[3] § 91 Abs...

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