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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsamer Bundesausschuss / 2.8 Öffentlichkeit

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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Rz. 32a

Nach Abs. 7 Satz 6 sind die Sitzungen des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses i. d. R. öffentlich. Öffentlichkeit bezieht sich nicht nur auf eine personenbezogenen Teilnahme an den Sitzungen, welche aus Kapazitätsgründen die Öffentlichkeit ohnehin zahlenmäßig begrenzt. Mit Wirkung zum 1.1.2020 ist durch die Neufassung des Abs. 7 Satz 6 dem Gemeinsamen Bundesausschuss aufgegeben, entsprechend der Praxis des Deutschen Bundestages die zeitgemäßen technischen Möglichkeiten zu nutzen, indem die Sitzungen des Beschlussgremiums über die Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses veröffentlicht werden. Das bereits eingerichtete Anmeldeverfahren über die Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses ermöglichte bisher nur einer begrenzten Personenzahl, an den Sitzungen teilzunehmen.

Dem Gemeinsamen Bundesausschuss ist daher mit der Neufassung des Abs. 7 Satz 6 aufgegeben worden, die zeitgemäßen technischen Möglichkeiten zu nutzen und die Sitzungen des Beschlussgremiums im Internet live, unkommentiert und in voller Länge zu übertragen. Außerdem hat der Gemeinsame Bundesausschuss für einen späteren Abruf alle Beiträge in einer Mediathek im Internetangebot des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Verfügung zu stellen. Damit hat die interessierte Öffentlichkeit jederzeit die Möglichkeit, die Sitzungen des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses in toto nachzuverfolgen.

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