Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 2
Die Vorschrift gehört zum 4. Kapitel SGB V "Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern", zum 2. Abschnitt "Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten" sowie zum 6. Titel "Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss".
Während § 92a den Innovationsfonds, die zur Verfügung stehende Fördersumme und die Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen und von Versorgungsforschung regelt, beinhaltet die Vorschrift die Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung.
Mit dem Innovationsausschuss ist ein neues Gremium neben dem Gemeinsamen Bundesausschuss geschaffen worden, dessen Förderungsentscheidung kein Akt der Normsetzung ist (vgl. Huster, in: Becker/Kingreen, SGB V, § 92b Rz. 1).
1.1 Administrierung als Pflichtaufgabe
Rz. 3
Die Umsetzung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen und von Versorgungsforschung ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss als Pflichtaufgabe übertragen, was bedeutet, dass diese Aufgabe für den Gemeinsamen Bundesausschuss nicht zur Disposition steht. Er ist verpflichtet, in seinem Bereich (vgl. Formulierung "beim Gemeinsamen Bundesausschuss" in Abs. 1 Satz 1) einen Innovationsausschuss einzurichten. Bei dieser Aufgabe handelt es sich aber im Unterschied zu den übrigen Pflichtaufgaben nicht um die untergesetzliche Ausgestaltung der Versorgung durch Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses, sondern um die Verwaltung (Administrierung) der Förderung von neuen bzw. weiterentwickelten Versorgungsformen und Forschungsvorhaben. Nach der Gesetzesbegründung bedingt die Wahrnehmung dieser Verwaltungsaufgabe eine neue, funktionsadäquate Struktur beim Gemeinsamen Bundesausschuss. Diese funktionsadäquate Struktur kommt da...